Rechtsschutzversicherungen: Wegweisende Entscheidung zu Gunsten der Versicherungsnehmer.

Immer öfter melden sich bei dem BSZ e.V. Versicherte die sich über ihre Rechtsschutzversicherungen beklagen. „Einige Versicherer haben offensichtlich  die Rechtsschutzdeckungsablehnung      nahezu perfektioniert“, sagt Horst Roosen, Vorstand des BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.

Die Rechtsschutzversicherungen kennen vielfältige Gründe, eine Kostendeckung zu verweigern. Zu beliebten ,,Ausreden“ zählen beispielsweise ,,Ihr Sachverhalt ist nicht vom Versicherungsschutz erfasst.“, ,,Der Rechtsschutzfall liegt zeitlich vor Versicherungsabschluss.“ beziehungsweise ,,Mutwilligkeit / mangelnde Erfolgsaussichten.“

In vielen Fällen erfolgt diese Ablehnung zu Unrecht.

Der Versicherungsnehmer, welcher in der Regel jahrelang Prämie bezahlt hat, kann oder will sich den Direktprozess gegen den Haftpflichtigen nicht leisten, weil er ja schon mit zwielichtigem Verhalten des Haftpflichtigen eine Menge Geld verloren hat.

Da die Rechtsschutzversicherung die Deckung für den Haftpflichtprozess abgelehnt hat, müsste der Versicherungsnehmer nunmehr auch noch die Rechtsschutzversicherung verklagen. Die meisten Versicherungsnehmer schreckt dies ab. Sie lassen die Sache auf sich beruhen. Dies auch deshalb, weil sie nicht selten von sogenannten Vertragsanwälten der jeweiligen Versicherungsgesellschaft  beraten werden. Der Vertragsanwalt dieser Versicherungsgesellschaft  kann und will natürlich nicht zu einem Deckungsprozess gegen die Rechtsschutzversicherung, mit welcher er einen Vertrag hat, raten.

„Falls sich ein mutiger Versicherungsnehmer entscheidet, gegen seine Versicherung vorzugehen, einen Deckungsprozess gegen die Gesellschaft  zu führen, kann dieser mit der „richtigen“ Anwaltskanzlei geführt, wie sich nachstehend zeigt, auch gewonnen werden“, sagt BSZ e.V. Vorstand Roosen.

  • Wie die auf Kapitalmarkt- und Versicherungsrecht spezialisierte hier berichtende BSZ e.V. Vertrauenskanzlei berichtet, konnte ein wegweisende Entscheidung für einen Versicherungsnehmer gegen eine Rechtsschutzversicherung erstritten werden.

Der von dieser Kanzlei vertretene Versicherungsnehmer meldete bereits im Jahre 2008 eine Schadensersatzforderung gegen den ehemaligen Vorstand einer Aktiengesellschaft zur Insolvenztabelle an. Die Forderung wurde am 11.08.2010 zur Tabelle festgestellt. Das Insolvenzverfahren gegen den Schuldner wurde am 25.11.2014 beendet. Dem Kläger wurde auf Antrag der Kanzlei eine vollstreckbare Ausfertigung des Tabellenauszuges übermittelt.

Nachdem sie neue Erkenntnisse über die Vermögensverhältnisse des Schuldners erlangt hat, beantragten die hier berichtenden BSZ e.V. Vertrauensanwälte  im September 2016 für den Kläger bei dessen Rechtsschutzversicherung Deckungsschutz für eine Vollstreckungsmaßnahme aus dem Tabellenauszug.

Die Rechtsschutzversicherung lehnte die Erteilung der Kostendeckungszusage unter anderem mit der Begründung ab, dass die 5-jährige Ausschlussfrist der geltenden ARB 2002 abgelaufen sei, wonach Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nur innerhalb von 5 Jahren nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels unter den Versicherungsschutz fallen.

Die berichtende Kanzlei vertrat gegenüber der Rechtsschutzversicherung jedoch die Auffassung, dass es für den Beginn der 5-jährigen Ausschlussfrist nicht auf die Eintragung der Forderung zur Insolvenztabelle ankomme, sondern erst auf den Zeitpunkt, zu dem tatsächlich die rechtliche Möglichkeit einer Zwangsvollstreckung besteht, mithin auf die Beendigung des Insolvenzverfahrens und die Erteilung der Vollstreckungsklausel.

Da die Versicherung bei ihrer Weigerung blieb, wurde der Sachverhalt vor Gericht gebracht..

Nachdem das Amtsgericht Coburg die Klage zunächst abgewiesen hat, hat das Landgericht Coburg dieses Urteil aufgehoben und die beklagte Rechtsschutzversicherung auf Antrag der Kanzlei dazu verurteilt, Rechtsschutz gemäß des Rechtsschutzversicherungsvertrages für die beabsichtigte Zwangsvollstreckungsmaßnahme gegen den ehemaligen Vorstand der Aktiengesellschaft zu gewähren.

Weiter hat das Landgericht Coburg festgestellt, dass die beklagte Rechtsschutzversicherung verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihm aufgrund der zunächst verweigerten Deckungszusage entstanden sind oder noch entstehen werden.

„Es war unserem Mandanten nicht zu vermitteln, dass eine Frist, innerhalb derer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von seiner Versicherung übernommen werden würden, bereits zu einem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem er aus Rechtsgründen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen noch gar nicht einleiten darf“ erklärt der hier berichtende BSZ e.V. Vertrauensanwalt. „Umso mehr freuen wir uns“, so der Rechtsanwalt Liebl , „dass das Landgericht Coburg unserer Argumentation gefolgt ist und entschieden hat, dass die 5-Jahres-Frist der ARB erst ab Beendigung des Insolvenzverfahrens zu laufen beginnt.“

Das Landgericht Coburg stellt fest, dass Vollstreckungstitel Entscheidungen oder Erklärungen sind, aus denen durch Gesetz die Zwangsvollstreckung zugelassen ist. Die Zwangsvollstreckung ist jedoch nach deutschem Recht nur zugelassen, wenn überhaupt die Möglichkeit besteht, die notwendigen Vollstreckungsvoraussetzungen herbeizuführen. Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung ist neben dem Vollstreckungstitel auch eine Vollstreckungsklausel und deren Zustellung. Vor Beendigung eines Insolvenzverfahrens ist der Insolvenzgläubiger jedoch gerade daran gehindert, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegenüber dem Insolvenzschuldner einzuleiten. Eine vollstreckbare Ausfertigung des Tabellenauszuges erhält der Insolvenzgläubiger erst nach Beendigung des Insolvenzverfahrens soweit die festgestellte Forderung nicht der Restschuldbefreiung unterliegt.

Das Urteil des Landgerichts Coburg ist zwischenzeitlich rechtskräftig.

Die Entscheidung des Landgerichts Coburg macht deutlich, dass Versicherungsnehmer selbst gegenüber ihren Rechtsschutzversicherungen nicht rechtlos gestellt sind. So paradox es erscheinen mag, die eigene Rechtsschutzversicherung zu verklagen, hat der Versicherungsnehmer manchmal faktisch keine andere Wahl.

Was kann ein Verbraucher gegen eine Ablehnung seines Rechtsschutzversicherers tun?

  • Da sich der Versicherungsnehmer sehr oft dazu entschließt, nichts mehr zu machen, verliert er eine Menge Geld gegen den Haftpflichtigen, die jeweilige Versicherung erspart sich einen Haufen Geld, weil sie ja den Haftpflichtprozess, welcher immer mit einem Risiko verbunden ist, nicht finanzieren muss.
  • Man sollte eine Entscheidung von seiner Rechtsschutzversicherung nicht einfach hinnehmen, sondern für sein Recht kämpfen. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien helfen Anlegern gerne bei der Durchsetzung des Anspruchs auf Kostendeckung.
  • Eine Einschränkung der freien Anwaltswahl durch die Rechtsschutzversicherung ist nicht möglich und ein Rechtsschutzversicherter kann frei wählen, welchen Beistand er für sein Verfahren wählt!

Um es erst gar nicht zu einer Deckungsablehnung kommen zu lassen, können sich Betroffene der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Rechtsschutzversicherung anschließen.

Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte.

Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der  BSZ e.V. Interessengemeinschaft Rechtsschutzversicherung  anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Rechtsschutzversicherung kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

Direkter Link zum Kontaktformular:

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Groß-Zimmerner-Str. 36a

64807 Dieburg

Telefon: 06071-9816810

Telefax: 06071-9816829

E-Mail:  bsz-ev@t-online.de

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Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Verbraucherschutz betrieben wird.

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