Bundespräsident Christian Wulff darf im Falle seines Rücktritts keinen sogenannten Ehrensold erhalten, die Präsidentenpension in Höhe von rund 200.000 Euro jährlich. Zu diesem Ergebnis kommt der Speyerer Verwaltungsrechtsprofessor Hans Herbert von Arnim nach einer Prüfung des entsprechenden Gesetzes und seiner Begründung, die dem „Spiegel“ vorliegt. Würde Wulff wegen der Vorwürfe um kostenlose Urlaubsaufenthalte, günstige Kredite und andere Zuwendungen zurücktreten, wäre dies ein Rücktritt aus „persönlichen Gründen“.
Dieser sei in der Regelung zum Ehrensold nicht vorgesehen; die Gesetzesbegründung bestätige, dass es in einem solchen Fall kein Ruhegehalt geben soll. Die Beratungen des „Gesetzes über die Ruhebezüge des Bundespräsidenten“ in den Jahren 1952 und 1953 zeigten, dass der Ehrensold „nur beim Ausscheiden aus einem der drei im Gesetz aufgezählten Gründe“ anfallen solle: nach Ablauf der Amtszeit und beim Ausscheiden aus politischen oder gesundheitlichen Gründen. „Moralische oder charakterliche“ Vorwürfe, wie gegen Wulff erhoben, seien keine „politischen“, sondern persöniche Gründe, so von Arnim. Seine Pension als Ministerpräsident würde Wulff, 52, erst ab dem 60. Lebensjahr erhalten. Die Entscheidung über den Ehrensold liege im Fall eines Rücktritts bei der Bundesregierung: „Unter den gegebenen Umständen kann Wulff den Ehrensold nur bekommen, wenn man dem Gesetz Gewalt antut.“