Trotz Ausgleichsklausel bleibt Rückzahlungsanspruch grundsätzlich bestehen
RechtsgrundsatzBei Vereinbarung einer Ausgleichsklausel bleibt der Anspruch des Arbeitgebers aus Arbeitgeberdarlehen regelmäßig bestehen. (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.01.2011, Az.. 10 AZR 873/08).
SachverhaltArbeitnehmer B ist bei Arbeitgeber A beschäftigt. B erhält von A ein Arbeitgeberdarlehen. Einvernehmlich wird von B und A der Sachverhalt bestätigt. Alle an dem bestehenden Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung abzuleitenden Ansprüche werden nach der Ausgleichsklausel abgegolten. Die Rückzahlung des Arbeitgeberdarlehens wird von B verlangt. A klagt auf Feststellung keine Raten mehr zahlen zu müssen. Die Klage hat keinen Erfolg.
RechtsgründeDer Rückzahlungsanspruch besteht nach § 488 I BGB. Der Rückzahlungsanspruch besteht nicht aus dem Arbeitsvertrag sondern aus dem Darlehensvertrag. Diese beiden Schriften sind zwei unterschiedliche Verträge.
Unser RechtstippWelche genaue Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten erstanden ist, bedarf bei der Erstellung von arbeitsrechtlichen Abgeltungsklauseln immer einer genauen Feststellung. Aus einer Vielzahl von Tarifregelungen und Einzelgesetzen setzt sich das Arbeitsrecht zusammen. In ständiger Entwicklung befinden sich vor allem Gesetze und Normen. Ein Rechtsanwalt in Arbeitsrecht muss diese Entwicklung zu jeder Zeit, für eine erfolgreiche Mandatsbearbeitung kennen. Durch die Gerichte erfolgt die Anwendung und Auslegung der Rechtsnormen. Die höchstrichterliche Rechtssprechung zu verfolgen ist für jeden Anwalt im Arbeitsrecht unerlässlich. Eine optimale Mandatsbearbeitung ist nur so möglich. Zu erheblichen nachteiligen Konsequenzen für den Betroffenen führt die Nichtbeachtung von Formalien und Fristen und diese sollten deshalb mit besonderer Wichtigkeit behandelt werden. Ein fachkundiger Arbeitsrechtsrechtsanwalt sollte schon bei der Gestaltung von Vertragsverhältnissen hinzugezogen werden. Weitere Informationen zu Arbeitsrecht finden Sie auf unserer Homepage.
Zur Person:Rechtsanwältin Gesa Bendfeldt ist 1965 in Hamburg geboren, Abitur 1985 in Hamburg, Kaufmännische Ausbildung bei einer weltweit tätigen Spedition in Hamburg, Studium der Rechtswissenschaften mit arbeitsrechtlichem Schwerpunkt in Hannover, Referendariat ebenfalls mit arbeitsrechtlichem Schwerpunkt u.a. amArbeitsgericht und Landesarbeitsgericht, nach dem 2. Staatsexamen 9 Monate Steuerrechtslehrgang mit anschließendem Praktikum bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, seit Juni 1999 Zulassung als Rechtsanwältin, seit Mai 2000 Tätigkeit im Bereich Verbraucherrecht, seit Juni 2004 Zulassung bei den Oberlandesgerichten und derzeit Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht.
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