Rechtsanwalt Offenbach – Rechtsanwälte Langen – Kanzlei Sachse – Arbeitsrecht und Verwaltungsrecht

VG Halle: Stufenaufstieg nach Lebensalter stellt Altersdiskriminierung dar.

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Ein Stufenaufstieg nach Besoldungsvorschriften, der auf das Lebensalter abstellt, verstößt gegen das Verbot der Altersdiskriminierung und damit gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz.

Dies hat das Verwaltungsgericht Halle nun bereits in acht Verfahren so entschieden.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Halle sind solche Besoldungsvorschriften, die einen Aufstieg allein nach dem Kriterium des Alters vorsehen, rechtswidrig und verstoßen europäische Verbot der Altersdiskriminierung. Das Besoldungsrecht des Landes Sachsen-Anhalt sei daher rechtswidrig.

Der Kläger hatte sich gegen die nach seiner Ansicht bestehende Diskriminierung gewehrt. Das Gericht gab ihm darin Recht, dass die bestehenden Regelungen, die nicht auf die Berufserfahrung, sondern auf das Lebensalter abstellen, ihn unberechtigt schlechter stellen. So führe die im Besoldungsrecht vorgesehene Festsetzung des Besoldungsdienstalters auf den ersten des Monats, in dem diese ihr 21. Lebensjahr vollendeten dazu, dass der Kläger nur wegen seines Alters schlechter stehe, als eine Person, die über gleiche Qualifikation und Erfahrung verfüge, die aber nur wegen ihres fortgeschrittenen Alters eine höhere Stufe der Besoldung erhalte.

Die hierdurch entstehende Benachteiligung sei durch nichts gerechtfertigt, da es insbesondere bei der Ungleichbehandlung nicht um Berufserfahrung gehe, sondern allein um das Lebensalter.

VG Halle Urteil vom 28.09.2011 – 5 A 63/10 HAL.

Der Gesetzgeber hat zwischenzeitlich reagiert und die Vorschriften geändert.

Das Urteil zeigt die weite Ausstrahlung des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes in alle Bereiche des Arbeitslebens auf. Freilich findet dieses Gesetz auch auf das Berufsbeamtentum und den öffentlichen Dienst Anwendung und wird hier dauerhaft eine Angleichung zum Arbeitsrecht zu erwarten sein, sodass in diesem Bereich sowohl Entscheidungen der Verwaltungsgerichte für die Arbeitsgerichtsbarkeit, als auch umgekehrt solche der Arbeitgerichtsbarkeit für die Verwaltungsgerichte Bedeutung erlangen dürften.

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