Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin
Der Spiegel berichtet in seiner Ausgabe vom 1.10.2011, dass der Textilwarenkonzern H & M durch seine Maßnahmen zur Einsparung von Personalkosten krankheitsbedingte Ausfälle in der Belegschaft offenbar in Kauf nimmt. Das Nachrichtenmagazin zitiert eine Mitarbeiterin der Bekleidungskette, dass Mitarbeiter „durch den Tag hetzen“ würden und „kaum Zeit hätten, zwischendrin eine Pause zu machen“. Der Bericht reiht sich ein in eine Vielzahl von Pressemitteilungen und Analysen zum Thema Burn-Out am Arbeitsplatz. Gleich ob der Stress einen psychischen Burn-Out verursacht oder – wie ebenfalls im Spiegel vom 1.10.2011 berichtet – Rückenleiden, der Arbeitnehmer ist dadurch arbeitsunfähig und muss deshalb folgende wichtige Regeln beachten:
Nach § 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz muss sich der erkrankte Arbeitnehmer unverzüglich beim Arbeitgeber krank melden. Er ist verpflichtet, dem Arbeitgeber sofort die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer mitzuteilen. Es ist ein allgemein verbreiteter Irrglaube, dass sich der erkrankte Arbeitnehmer nur binnen drei Tagen krank zu melden habe. Wenn es die Umstände seiner Erkrankung erlauben, muss der Arbeitnehmer sofort nach Arbeitsbeginn morgens früh um 8 oder um 9 – je nach dem, wann üblicherweise die Arbeit beginnt – in der Personalabteilung oder beim Chef anrufen. Unterlässt er dies und ruft er in der Firma erst mittags an, kann dies ein Grund für eine Abmahnung darstellen. Ist die Stimmung im Unternehmen generell gereizt und/oder die Firma neigt in dem Zeitraum zu Abmahnungsketten, sollte der Arbeitnehmer selbst kleinste Verfehlungen vermeiden.
Der Arbeitnehmer sollte auch folgendes beachten: eine Krankschreibung durch den Arzt schützt ihn nicht vor einer Kündigung. Wegen einer Krankheit kann nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen gekündigt werden. Während einer Krankheit kann ein Arbeitgeber dagegen unproblematisch kündigen. Wer also bereits mehrmals abgemahnt wurde, weil er eine Erkrankung zu spät gemeldet hat, kann im Wiederholungsfall statt einer erneuten Abmahnung eine verhaltensbedingte Kündigung im Briefkasten finden.
Gegen eine (verhaltensbedingte oder anders begründete) Kündigung kann sich der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens vor dem Arbeitsgericht mit einer Kündigungsschutzklage zur Wehr setzen. Bei Betrieben mit mehr als zehn Mitarbeitern ist dies regelmäßig sinnvoll. Viele Arbeitgeber machen nämlich bei Kündigungen oder bei der zuvor ausgesprochenen Abmahnung Fehler. Der Arbeitnehmer wird dann eine hohe Abmahnung zahlen müssen, um sich mit dem Arbeitnehmer auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem Arbeitsgericht zu einigen.
Fachanwaltstipp Arbeitnehmer: Nicht nur für den Bestand Ihres Arbeitsverhältnisses, auch für das kollegiale Miteinander ist es wichtig, dass Sie Ihre Meldepflichten ernst nehmen. Wer ohnehin das Gefühl hat, in der Firma auf der Abschussliste zu stehen, sollte zudem dafür sorgen, dass er die rechtzeitige Meldung später auch beweisen kann. Das kann z.B. dadurch geschehen, dass man einen Zeugen anrufen lässt oder dass man zusätzlich einem Kollegen Bescheid sagt.
Fachanwaltstipp Arbeitgeber: Wenn ein Arbeitnehmer seine Meldepflichten verletzt, können Sie ihn hierfür abmahnen. Eine Kündigung kommt nur bei wiederholten schwerwiegenden Vertragsverletzungen ernsthaft in Betracht, wenn zudem (mehrmals) abgemahnt wurde.
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin
4.10.2011
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