Hier die Schweizer Großbank UBS
Der Spiegel berichtet in seiner Ausgabe vom 1.10.2011, dass die Schweizer Bank UBS einen weltweiten Abbau von 3500 Arbeitsplätzen angekündigt hat. Betroffen ist dem Bericht zufolge auch der Standort Deutschland. Arbeitnehmer, die sich mit ihrer Arbeit auf die Betreuung sehr vermögender Kunden spezialisiert hatten, erhielten in Deutschland bereits die – wohl betriebsbedingte – Kündigung. Der Bericht lässt vermuten, dass nun Arbeitnehmer in der Investmentbank-Sparte betroffen seien würden. Der Spiegel zitiert eine Sprecherin der Frankfurter Tochtergesellschaft von UBS, dass Kostensparmaßnahmen der Bank auch zu „Aufhebungen“ – d.h. wohl zu betriebsbedingten Kündigungen – führen würden.
Gegen eine betriebsbedingte Kündigung kann sich der betroffene Arbeitnehmer regelmäßig mit einer Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens zur Wehr setzen. Bei einem großen Unternehmen wie der UBS ist das Kündigungsschutzgesetz für diejenigen Mitarbeiter anwendbar, die länger als sechs Monate im Betrieb beschäftigt sind.
Bei einer betriebsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber die Sozialauswahl korrekt durchführen. Dies ist in der Praxis für den Arbeitgeber regelmäßig nicht unproblematisch. Sollte der Arbeitgeber hier, wie auch bei den anderen Voraussetzungen der betriebsbedingten Kündigung, Fehler begangen haben, eröffnet dies dem Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess einen wirksamen Hebel, um sich mit dem Arbeitgeber im Wege eines Vergleichs auf eine möglichst hohe Abfindung zu einigen.
Im Wege eines Vergleichs hat der Arbeitnehmer zudem die Möglichkeit, ein sehr gutes Zeugnis zu erhalten. Während der Verhandlungen um eine Abfindungssumme fällt es dem Arbeitgeber erfahrungsgemäß leichter, ein sehr gutes Arbeitszeugnis zuzusichern, als eine (noch) höhere Abfindungssumme zu zahlen. Besonders für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vorher nicht reibungslos verlaufen ist, eröffnet der Kündigungsschutzprozess eine gute Möglichkeit, zu einem exzellenten Zeugnis von einem weltweit bekannten Arbeitgeber zu gelangen.
Fachanwaltstipp Arbeitnehmer: Sollte Ihr Arbeitgeber eine Abfindung nach § 1a Kündigungsschutzgesetz angeboten haben, lohnt sich eine Kündigungsschutzklage dennoch fast immer. Gerade bei kürzeren Arbeitsverhältnissen wird das Unternehmen regelmäßig deutlich mehr als die 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr, die im § 1a Kündigungsschutzgesetz vorgesehen sind, zahlen. Und der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, eine Reihe weiterer Ansprüche – etwa Zeugnis, Urlaubsabgeltung – mit geltend zu machen.
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin
4.10.2011
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