REACh – Kandidatenliste auf 73 Stoffe erhöht, weitere 21 Stoffe für Anhang XIV geplant

FBDi Fachverband verweist auf Notifikationspflicht für SVHCs

Neufahrn, 11. Januar 2012 – Der FBDI weist darauf hin, dass die Kandidatenliste der REACh Verordnung nunmehr auf 73 Stoffe erhöht wurde, die als besonders besorgniserregend gelten (sh: http://www.fbdi.de/uploads/media/ECHA.europa.eu_web_guest_candidate-list-Jan12.pdf). Sie unterliegen nun einer Prüfung, ob sie in den Anhang XIV (Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe) übernommen werden sollen. In konkreter Diskussion sind zur Zeit weitere Stoffe, u.a. Diisobutylphthalat (DIBP), Diarsenpentaoxid, Bleichromat, Bleisulfochromatgelb (C.I. Pigment Yellow 34), Bleichromatmolybdatsulfatrot (C.I. Pigment Red 104), Tris(2-chlorethyl)phosphat (TCEP), 2,4-Dinitrotoluol (2,4-DNT).
Sie unterliegen derzeit der Überprüfung durch die EU-Kommission. Mit einer Entscheidung wird in Kürze gerechnet. Bei einer Aufnahme in den Anhang XIV würde dies ein schrittweises Verbot bedeuten. Stoffspezifische Übergangsfristen sind vorgesehen. Zulassungsanträge für die genannten Stoffe müssten entsprechend dem aktuellen Zeitplan bis spätestens Ende 2013/Anfang 2014 gestellt werden. Ab 2015 wäre dann keine Verwendung der Stoffe in der EU ohne vorherige Zulassung erlaubt. Ausnahmen sind nicht vorgesehen.

Der FBDi weist in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die Notifikationspflicht für SVHCs (Substances of Very High Concern) seit dem 1. Juni 2011 hin. Diese gilt auch für die bereits auf dem Annex XIV stehenden sechs SVHCs: 5-tert-Butyl-2,4,6-trinitro-m-xylol (Moschus-Xylol), 4,4″-Diaminodiphenylmethan (MDA), Hexabromcyclododecan (HBCDD), Bis(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP), Benzylbutylphtalat (BBP) und Dibutylphthalat (DBP).
Am 17.2.2011 hat die Europäische Kommission den REACh Annex XIV bewilligt und damit einem schrittweisen Verbot zugestimmt. Das bedeutet für die Industrie und die Distribution erweiterte Pflichten nach Art. 7(2), vor allem als Importeur von Erzeugnissen: Sollte eine der gelisteten Substanzen
a) in Erzeugnissen ab 0,1 Gewichtsprozent enthalten UND
b) in kumulativ mehr als einer Tonne pro Jahr importiert werden,
ist eine Meldung an die ECHA erforderlich. Verkompliziert wird es aber durch eventuelle Ausnahmen gemäß Artikel 7(6). Die Informationspflicht gegenüber Kunden nach Artikel 33 (1+2) bleibt davon unberührt. Verstöße gegen diese Vorschriften werden mit Verwarnungen bis zu empfindlichen Strafen geahndet.

In diesem Zusammenhang besonders wichtig: Die Frist für Zulassungsanträge läuft 18 Monate vor Ende des sogenannten SunSet Dates (siehe Anhang XIV) aus. Sollte für eine der Substanzen dann kein neuerlicher Antrag eingereicht und bewilligt sein, dann ist die weitere Verwendung dieser Substanz in Europa zu Produktionszwecken nach dem SunSet Date untersagt. Dieser Antrag erfolgt nicht stoffbezogen, sondern hersteller- und verwendungsbezogen.
Das Verbot (gemäß Aussage REACH-CLP Helpdesk) gilt allerdings nicht für das In-Verkehr-Bringen von Erzeugnissen, in welchen solche Substanzen (über Grenzwert) beinhaltet sind – ebenso ist für diese Erzeugnisse auch kein Zulassungsverfahren notwendig.

Über REACH
REACH (Registration, Evaluation, Authorisation of Chemicals) fordert von Herstellern und Importeuren von Chemikalien die Übernahme der Verantwortung für den sicheren Umgang mit ihren Stoffen. Unmittelbar betroffen sind auch Akteure im weiteren Verlauf der Lieferkette sowie Unternehmen, die Erzeugnisse aus solchen Stoffen aus Nicht-EU-Staaten inner- und außerhalb Europas importieren. Nach REACH sind Stoffe, die in Mengen von mehr als 1 Tonne pro Jahr hergestellt oder produziert werden registrierungspflichtig.
Gemäß dem Prinzip „Ohne Daten kein Markt“ verpflichtet Artikel 33 von REACH alle Inverkehrbringer von Erzeugnissen, die einen SVHC-Stoff (Substance of very high concern, besonders besorgniserregend) in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent enthalten, zur Informationsweitergabe an Abnehmer bzw. Verbraucher, sobald ein Stoff in die Kandidatenliste der SVHCs aufgenommen wurde

Über den FBDi e. V. (www.fbdi.de ):
Der Fachverband der Bauelemente Distribution e.V. (FBDi e.V.) mit Sitz in Neufahrn bei Freising ist seit 2004 eine etablierte Größe in der deutschen Verbandsgemeinschaft und repräsentiert einen Großteil der in Deutschland vertretenen Distributionsunternehmen elektronischer Komponenten.
Neben der informativen Aufbereitung und Weiterentwicklung von Zahlenmaterial und Statistiken zum deutschen Distributionsmarkt für elektronische Bauelemente bildet das Engagement in Arbeitskreisen und die Stellungnahme zu wichtigen Industriethemen (u.a. Ausbildung, Haftung & Recht, Umweltthemen) eine essenzielle Säule der FBDi Verbandsarbeit. Zu den aktuellen Schlüsselthemen zählen u.a. die marktgerechte Umsetzung von RoHS, WEEE und REACH. Der FBDi ist Mitglied im Bundesverband der Dienstleistungswirtschaft.

Die Mitgliedsunternehmen (Stand September 2011):
Acal BFi Germany, AMS Technologies, Arrow Central Europe, Avnet EM EMEA (EBV, Avnet Abacus, Silica, Avnet Memec), Beck Elektronische Bauelemente, CODICO, Conrad Electronic SE, Ecomal Deutschland, Endrich Bauelemente, Farnell, Future Electronics Deutschland, Hy-Line Holding, JIT electronic, Karl Kruse Electronic Components, Memphis Electronic, MEV Elektronik Service, MSC Gleichmann, NU Horizons Electronics, RS Components, Rutronik Elektronische Bauelemente, Schukat electronic, Distrelec Schuricht, setron, SHC, TTI Europe.
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