FBDi Verband verweist auf Pflichten für Unternehmen
Berlin, August 2021 – Die ECHA hat im Juli acht neue Stoffe auf die REACh-Kandidatenliste gesetzt, diese umfasst damit 219 Stoffe. Wegen ihrer fortpflanzungsgefährdenden, krebserregenden und atemwegssensibilisierenden Eigenschaften gelten sie als „Substances of Very High Concern“ – besonders besorgniserregende Stoffe hinsichtlich menschlicher Gesundheit oder Umwelt. Unternehmen müssen gesetzliche Verpflichtungen einhalten und deren sichere Verwendung gewährleisten.
Die Kandidatenliste ist eine Liste der für eine Zulassung in Frage kommenden besonders besorgniserregenden Stoffen. Diese sind potentielle Kandidaten für den Anhang XIV der REACH-Verordnung über zulassungspflichtige Stoffe, der derzeit 54 Einträge enthält. Für die Verwendung dieser Substanzen muss ein Unternehmen (zukünftig) eine Zulassung beantragen.
Der FBDi weist ausdrücklich auf Informations- und Meldepflichten für betroffene Unternehmen ab der bezüglichen Konzentrationsgrenze hin, wenn ein Stoff – entweder allein, in Erzeugnissen oder in Artikeln – in die Kandidatenliste aufgenommen wird:
– Einführer und Hersteller von Erzeugnissen, die einen Stoff auf der Kandidatenliste enthalten, haben sechs Monate ab dem Datum ihrer Aufnahme in die Liste Zeit, um die ECHA zu benachrichtigen.
– Jeder Lieferant von Erzeugnissen auf dem EU-Markt, die einen Stoff der Kandidatenliste über einer Gewichtskonzentration von 0,1 Gewichtsprozent enthalten, muss seinen Kunden und Verbrauchern ausreichende Informationen bzw. ein Sicherheitsblatt zur Verfügung stellen, um eine sichere Verwendung zu ermöglichen.
– Laut REACh-Verordnung Artikel 33 muss ein Lieferant solcher Substanzen dem Verbraucher auf Anfrage innerhalb einer Frist von 45 Tagen mindestens den Namen des Stoffes mitteilen.
– Seit Januar 2021 muss jeder Lieferant gemäß Abfallrahmenrichtlinie der EU die ECHA benachrichtigen, wenn seine Produkte ein SVHC enthalten.
Zur Erfassung dieser Meldungen hat die ECHA die so genannte SCIP Datenbank eingerichtet, die neben der Konsolidierung auch Kunden und Entsorgungsbetrieben erlauben soll, entsprechende Schadstoffe im Kreislauf zu identifizieren, zu vermeiden oder auch in der Entsorgung zu isolieren.
Zudem soll ab 8. Januar 2022 die Bewertungspraxis der ECHA transparenter und berechenbarer werden. Dazu hat die Europäische Kommission bestimmte Informationsanforderungen für die Registrierung von Chemikalien im Rahmen von REACh überarbeitet. Die Verordnung ist am 8. Juli in Kraft getreten und gilt ab dem 8. Januar 2022. Die ECHA plant, gegen Jahresende 2021 weitere Hilfestellungen zu veröffentlichen.
Über den FBDi e. V. ( www.fbdi.de ):
Der Fachverband der Bauelemente Distribution e.V. (FBDi e.V.) seit 2003 eine etablierte Größe in der deutschen Verbandsgemeinschaft und repräsentiert einen Großteil der in Deutschland vertretenen Distributionsunternehmen elektronischer Komponenten.
Neben der informativen Aufbereitung und Weiterentwicklung von Zahlenmaterial und Statistiken zum deutschen Distributionsmarkt für elektronische Bauelemente bildet das Engagement in Arbeitskreisen und die Stellungnahme zu wichtigen Industriethemen (u.a. Ausbildung, Haftung & Recht, Umweltthemen) eine essenzielle Säule der FBDi Verbandsarbeit.
Die Mitgliedsunternehmen (Stand April 2021):
Mitglieder: Acal BFi Germany; AL-Elektronik Distribution; Arrow Europe; Avnet EMG EMEA; Beck Elektronische Bauelemente; Blume Elektronik Distribution; Bürklin Elektronik; CODICO; Conrad Electronic; Distrelec; Ecomal Europe; Endrich Bauelemente; EVE; Future Electronics Deutschland; Glyn; Gudeco Elektronik; Haug Components Holding; Hy-Line Holding; JIT electronic; Kruse Electronic Components; MB Electronic; MEDI Kabel; Memphis Electronic; Menges Electronic; MEV Elektronik Service; mewa electronic; Mouser Electronics; Neumüller Elektronik GmbH; pk components; Püplichhuisen; RS Components; Rutronik Elektronische Bauelemente; Ryosan Europe; Schukat electronic; TTI Europe.
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