Zahlreiche Oberlandesgerichte haben bereits die Statthaftigkeit des Rechtsschutzes unterhalb der Schwellenwerte im Wege eines Einstweiligen Verfügungsverfahrens bestätigt.
In einem bemerkenswerten Urteil hat das OLG Düsseldorf (Urteil vom 13.01.2010 – Az.: 1-27 U 1/09) festgestellt, dass nicht bloß willkürliche Akte, sondern jeder objektive Vergaberechtsverstoß einen Unterlassungsanspruch des Bieters begründen kann. Verspricht der öffentliche Auftraggeber die Einhaltung bestimmter Vergaberegeln, haben die teilnehmenden Bieter einen Anspruch auf Einhaltung dieser Regeln. Ebenso ist grundsätzlich nicht erforderlich, dass der Antragsteller eine (echte) Chance auf den Zuschlag hat.
So verwundert es nicht, dass die Zahl solcher Einstweiliger Verfügungsverfahren stetig steigt.
ASK hat diese Entwicklung seit ihrem Beginn begleitet und befürwortet. Mittlerweile kann ASK auf eine beträchtliche Anzahl von Einstweiligen Rechtsschutzverfahren zurückblicken, die erfolgreich für den Mandanten abgeschlossen wurden. Hierbei wurden nicht selten grundlegende Entscheidungen erstritten.
Aktuell ist ASK wieder für die Durchführung eines Einstweiligen Verfügungsverfahrens vor dem LG Hanau hinzugezogen worden. In diesem Fall hat der Auftraggeber eine Beschränkte Ausschreibung durchgeführt und im Rahmen des Vergabeverfahrens wesentliche vergaberechtliche Vorschriften nicht beachtet, insbesondere mit den Bietern unzulässigerweise Verhandlungen geführt. Das LG Hanau hat auf den rechtlich fundierten Antrag von ASK hin die Einstweilige Verfügung antragsgemäß erlassen. Ein Ergebnis ganz im Sinne des Mandanten und ein erneuter Erfolg für ASK!
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Ax ? Schneider & Kollegen, Rechtsanwaltskanzlei (ASK), der
Ax ? Schneider Verlag GbR (Fachverlag für Bau- und Vergaberecht), das
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Akademie für Baurecht GmbH (AfB) – (Kompetenzzentrum für Baurecht),
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