proConcept AG: Lebensversicherung – BaFin verweist auf Regeln ab Juli 2018 für Standmitteilungen

Verbraucher sollen zukünftig einmal jährlich über den Wert ihrer Verträge eine Übersicht erhalten

Zug, den 31.05.2018 Jeder, der eine Lebens- oder Rentenversicherung besitzt, erhält einmal jährlich eine Wertmitteilung zu seinem Versicherungsvertrag, eine sogenannte Standmitteilung, die jedem Versicherungsnehmer laut § 155 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) zugeschickt werden muss. Diese werden ab dem 01.07.2018 vom Gesetzgeber bezüglich der Anforderungen massiv verschärft, so berichtet die BaFin aktuell in ihrem April-Journal 2018.

Schon ab dem 3. Quartal 2018 müssen die Gesellschaften ihre Versicherungskunden wesentlich ausführlicher darüber informieren, welche Wertstellung ihre Lebensversicherung aktuell aufweist. Bereits vergangenes Jahr hat der Gesetzgeber die Anforderungen massiv verschärft, welche Informationen die jährliche Standmitteilung verpflichtend ausweisen muss. Nicht nur der Rückkaufswert des Vertrages für den Fall einer vorzeitigen Kündigung muss angegeben werden, die Wertermittlung soll nun erweitert werden.

Verbraucher sollen jährlich aktualisiert eine Übersicht erhalten, was ihre Verträge in jedem Fall wert sind

Es handelt sich um eine Erweiterung der Informationspflicht der Standmitteilungen gemäß § 155 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Die Versicherer sind gesetzlich verpflichtet, dieses Dokument mindestens einmal pro Jahr an alle Versicherungsnehmer zu schicken, die über eine Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung verfügen. Diese muss in Textform per Post oder Email zugeschickt werden.

Jahrelang hatten die Verbraucherzentralen mehrmals die Intransparenz und fehlende Detailinformationen kritisiert. Es wäre z. B. für den Sparer nicht nachvollziehbar, wie viel Geld ihm bei einer vorzeitigen Kündigung überhaupt zustünde.  Nun hat die Politik auf diese Missstände reagiert und bereits im Juli 2017 beschlossen, den Versicherungsgesellschaften strengere Pflichten aufzuerlegen. Ein Jahr später, ab dem 01.Juli dieses Jahres, treten diese nun in Kraft.

Rückkaufswerte, Wert bei Beitragsfreistellung und die Höhe der garantierten Überschüsse

Der Versicherer muss nun nicht nur den aktuellen Rückkaufswert der Lebensversicherung ausweisen, also mitteilen, wie viel Geld dem Vertragsnehmer denn bei aktueller Kündigung zusteht, sondern die jährliche Mitteilung muss nun auch beinhalten, wie viel der Sparer bei einer Beitragsfreistellung bei Vertragsablauf erhalten würde sowie inwieweit die Überschussanteile auch wirklich garantiert sind.

Denn auch in diesem Fall hatten Verbraucherschützer in den vergangenen Jahren mehrfach bemängelt, dass die Anbieter zu intransparent kommunizieren, welcher Anteil der Überschussanteile dem Kunden verpflichtend zugesagt und welcher Teil -abhängig von der Entwicklung des Kapitalmarktes- nur freiwillig gezahlt werden soll. Außerdem ist für alle Neuverträge, die ab dem 3. Quartal 2018 abgeschlossen werden, die kumulierte Summe der bereits entrichteten Beiträge zu beziffern, damit Versicherte zukünftig einen besseren Überblick ihrer bereits eingezahlten Gelder erhalten.

Versicherungskunden benötigen transparente und vollständige Informationen

Die jährlich vorliegenden Dokumente sollen zukünftig eine Entscheidungsgrundlage für den Versicherten bieten, ob er seinen Vertrag unverändert weiterführen, anpassen oder gar kündigen möchte. Laut BaFin kann ein Grund für eine Anpassung des Vertrags eine veränderte finanzielle Situation des Verbrauchers sein, beispielsweise wegen Arbeitslosigkeit, eines Berufswechsels oder einer Umschulung, auf Grund dessen mehr oder weniger Kapital zur Verfügung steht. Des Weiteren kann die persönliche Situation sich durch Hochzeit, Kinder oder Scheidung jederzeit ändern und eine Anpassung der Situation, wie z. B. einen erhöhten oder reduzierten Absicherungsbedarf, erfordern.

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