Privathaftpflicht: Umfang des Schadensersatzes

Ohne Privathaftpflicht geht es nicht. Wer einen Schaden verursacht, haftet mit seinem persönlichen Vermögen gegenüber dem Geschädigten für die Wiedergutmachung.

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Das Bürgerliche Gesetzbuch bildet die Grundlage für die Privathaftpflicht

Die Verpflichtung zum Schadensersatz ergibt sich aus der Verletzung, der Gesundheitsschädigung oder den Tod einer dritten Person spricht man von einem Personenschaden. Der Sachschaden ist hingegen die Zerstörung oder der Verlust einer Sache. Wenn die Schädigung lediglich einen finanziellen Schaden zur Folge hat, dann spricht man von einem Vermögensschaden. Alle drei Schadensvarianten sind in der Privathaftpflicht eingeschlossen.

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Grundsätzlich ist der Schädiger zur Wiederherstellung des alten Zustandes verpflichtet. Allerdings ist das in der Regel nicht durchführbar. Ein Schadensersatz wird daher am häufigsten mit einem Geldbetrag erstattet. Für die Sicherheit des Schädigers steht die Privathaftpflicht, denn in vielen Fällen lässt sich der Schadensersatzanspruch mit eigenen Mitteln nicht befriedigen.

Kommt es zu einem Personenschaden, kann der Geschädigte nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuch eine Reihe von Ansprüchen geltend machen. Darunter fällt der Ersatz der Heilkosten. Zwar wird die Heilbehandlung in der Regel von der Krankenversicherung übernommen, doch diese wird sehr genau prüfen, inwieweit Regressansprüche geltend gemacht werden können. Verdienstausfall und entgangener Gewinn können die Folge eines Personenschadens sein, auch hier steht dem geschädigten ein Ausgleichsanspruch zu. Es ist leicht abzusehen, dass ohne den Schutz der Privathaftpflicht der Schädiger an seine eigenen finanziellen Grenzen stößt.

Wird eine Sache beschädigt oder zerstört, handelt es sich um einen Sachschaden. Dabei hat der Geschädigte einen Anspruch auf die Erstattung der Reparaturkosten. Lässt sich der beschädigte Gegenstand hingegen nicht mehr reparieren, so ist der Zeitwert zu erstatten. Die Wiedergutmachung über den Neupreis oder den Wiederbeschaffungswert kommt nicht infrage, da die gesetzliche Regelung die Wiederherstellung des alten Zustandes vorsieht. Konkret bedeutet das: Wird z. B. ein Handy zerstört, so bekommt der Geschädigte lediglich den Restwert erstattet und nicht den Neupreis.

Über viele Versicherungen lässt sich sicherlich diskutieren. Fakt ist aber, dass die Privathaftpflicht zu den wichtigsten Versicherungen in Deutschland gehört. Nicht jedem Bundesbürger ist die Bedeutung der Privathaftpflicht bewusst. Anders lässt es sich sonst nicht erklären, dass rund ein Viertel der Bevölkerung auf den Schutz der Privathaftpflicht verzichtet. Im Schadensfall kann das böse enden. Denn es ist völlig unerheblich, ob eine Privathaftpflicht existiert, die Verpflichtung zum Schadensersatz besteht in jedem Fall. Und das kann in manchen Fällen zum eigenen finanziellen Aus führen.

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