Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, und Maximilian Renger, wissenschaftlicher Mitarbeiter.
Immer wieder schneiden Arbeitnehmer Personalgespräche heimlich mit bzw. nehmen diese auf, um später die dort getätigten Aussagen des Arbeitgebers beweisen zu können. Das Interesse daran ist zwar nachvollziehbar, aber sind solche heimlichen Aufnahmen zulässig und lohnen sie sich wirklich?
Gefahr der fristlosen Kündigung: Heimliche Mitschnitte sind rechtswidrig, sie verletzen das Persönlichkeitsrecht der beteiligten Personen hinsichtlich der „Unbefangenheit des gesprochenen Wortes“, wie es das Landesarbeitsgericht Hessen in einem aktuellen Urteil vom 23.08.2017 (Az.: 6 Sa 137/17) formuliert hat. Dementsprechend soll nach Auffassung des Gerichts auch eine fristlose Kündigung des Arbeitgebers wegen eines solchen Mitschnitts zulässig sein – und das, obwohl der betroffene Arbeitnehmer bereits 25 Jahre bei diesem beschäftigt war. Ungeachtet der Frage, ob man diese Einschätzung teilt, besteht deshalb jedenfalls ein ganz erhebliches Kündigungsrisiko für Arbeitnehmer, die ein Personalgespräch heimlich in Bild- und/oder Tonform aufnehmen.
Risiko lohnt sich regelmäßig nicht: Trotz dieser Gefahr wollen Arbeitnehmer in der Praxis häufig auf eine Aufnahme nicht verzichten. Verstrickt sich der Arbeitgeber in Widersprüche oder macht er Zugeständnisse, auf die sich der Arbeitnehmer später berufen möchte, erscheint eine Aufnahme natürlich nützlich. Diese könnte unter Umständen in einem späteren Prozess dann in abgeschriebener Form eingebracht werden. Dennoch kann aus arbeitsrechtlicher Sicht nicht zu einer Aufnahme geraten werden. Zum einen ist das Risiko, dadurch den Arbeitsplatz zu verlieren, enorm hoch. Zum anderen bleibt der Arbeitnehmer in der überwiegenden Zahl der Fälle auch nicht schutzlos. Wird er zum Personalgespräch geladen, kann er sich zuvor anwaltlich beraten lassen. Kommt es unvorbereitet zu einem solchen Gespräch, kann er sich die ggf. erhobenen Vorwürfe anhören, ohne sich dazu inhaltlich zu äußern, um dann anschließend den Rat eines Anwalts einzuholen. Allein in den Fällen, in denen der Arbeitgeber in einem vertraulichen Gespräch Zugeständnisse macht, an die er sich später nicht gebunden fühlt, könnte eine Aufnahme wirklich helfen. Angesichts des beschriebenen Risikos kann Arbeitnehmern dazu aber nicht geraten werden.
Wo finden Sie weitere Informationen zum Thema Kündigung und Aufhebungsvertrag? Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigungsschutzklage: www.kuendigungsschutzklage-anwalt.de Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigung, Aufhebungsvertrag und sonstige Beendigung des Arbeitsverhältnisses: www.kuendigungen-anwalt.de
Was wir für Sie tun können: Wir vertreten Arbeitnehmer und Arbeitgeber deutschlandweit im Zusammenhang mit dem Abschluss von arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträgen, Abwicklungsverträgen und dem Ausspruch von Kündigungen.
Besprechen Sie Ihren Fall zunächst mit dem Fachanwalt für Arbeitsrecht: Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an und besprechen Sie zunächst telefonisch, kostenlos und unverbindlich die Erfolgsaussichten eines Vorgehens im Zusammenhang mit der Kündigung oder dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Wie hoch sind Ihre Chancen? Wie hoch sind Ihre Risiken? Und welche Fristen gibt es zu beachten?
15.05.2018
Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com
Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam
Kontakt
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Prenzlauer Allee 189
10405 Berlin
030 4000 4999
berlin@recht-bw.de
http://www.recht-bw.de