Zweibrücken/Berlin (DAV). Eine in Pakistan durch einen Vertreter des Ehegatten geschlossene Ehe („Handschuh-Ehe“) muss anerkannt werden, auch wenn sich die Ehepartner zum Zeitpunkt der <a href= http://www.familienanwaelte-dav.de > Eheschließung nicht kannten. Voraussetzung ist, dass kein Zweifel über den Willen des Ehegatten besteht, welche Person er heiraten möchte. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 8. Dezember 2010 (AZ: 3 W 175/10) machen die Familienrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam.
Ein Paar schloss im Februar 2009 in Pakistan die Ehe. Vor dem Standesbeamten anwesend waren dabei die pakistanische Ehefrau in spe sowie der Onkel des späteren Ehemannes. Dieser war der Trauungszeremonie telefonisch zugeschaltet. Die Ehepartner waren sich zum Zeitpunkt persönlich noch nie begegnet, sie trafen sich erstmals im Oktober 2009. Der Ehemann stellte dann beim Standesbeamten in Deutschland den Antrag auf Eintrag der Eheschließung in das Eheregister. Da dieser Zweifel hatte, legte er den Fall dem Gericht vor.
Nach Ansicht des Gerichts liegen die Voraussetzungen für die Beurkundung der Eheschließung im Eheregister vor. Bei der Beurteilung, ob es sich um eine gültige Eheschließung handele, müsse hier das pakistanische Recht angewendet werden. Dieses Recht lasse die Stellvertretung bei der Eheschließung zu. Daher konnte sich der Ehemann durch seinen Onkel vertreten lassen. Die Wirksamkeit einer solchen in Pakistan geschlossenen „Handschuh-Ehe“ werde in Deutschland auch dann anerkannt, wenn bei der Eheschließung keine notariell beglaubigte und den Heiratspartner genau bezeichnende Vollmacht vorgelegen habe. Voraussetzung sei, dass dem Onkel klar gewesen sei, wen sein Neffe heiraten wolle. Der Onkel habe daher lediglich die Vollmacht besessen, die Ehe für seinen Neffen mit exakt dieser Frau einzugehen. Die Ehe sei damit gültig.
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