Bei bestehender Lohnpfändung und stark schwankendem Einkommen kann Vollstreckungsgericht unbeziffert „die Lohnzahlungen des Arbeitgebers X“ vor Kontenpfändung schützen – Zwangsvollstreckungsrecht Dresden
Rechtsgrundsatz Zwangsvollstreckungsrecht Dresden:
Ein bezifferter Sockelbetrag im P-Konto ist verzichtbar, wenn bereits eine Lohnpfändung vorliegt und die monatlichen Vergütungen stark schwanken. Dann kann das Vollstreckungsgericht „die monatlichen Lohnzahlungen“ vor der Kontenpfändung schützen (BGH, Beschluss vom 10.11.2011, Az. VII ZB 64/10)
Sachverhalt Zwangsvollstreckungsrecht Dresden:
Schuldner S ist berufstätig. Die monatliche Vergütung schwankt stark. Aufgrund einer Gehaltspfändung beim Arbeitgeber überweist der Arbeitgeber nur den pfändungsfreien Betrag auf das Konto des S. Es liegt nun auch eine Kontenpfändung vor. Das Konto ist ein Pfändungsschutzkonto (sog. „P-Konto“).
Im Juli 2010 gehen 1.705,54 EUR vom Arbeitgeber auf dem Konto ein. S beantragt beim Vollstreckungsgericht die Aufhebung der Pfändung des Kontos, da das Einkommen stark schwankt. Mindestens würden vom Arbeitgeber 1.700,00 EUR ausbezahlt, dies sei der pfändungsfreie Lohn. Das AG erlässt Beschluss vom 12.07.2010 mit dem Tenor: „Die Kontopfändung bzgl. des Lohns vom Arbeitgeber X wird aufgehoben“. Die Bank erkennt den Beschluss nicht an, weil ein Fixbetrag fehlt. Die Anträge des S auf Benennung eines bestimmten Betrags scheitern.
Rechtsgründe Zwangsvollstreckungsrecht Dresden
Wenn die Arbeitsvergütung bereits beim Arbeitgeber gepfändet ist und der Arbeitgeber nur noch den monatlichen unpfändbaren Lohn auf das Konto des Schuldners überweist, und schwankt der Lohn gegenüber dem Freibetrag laut P-Konto stark, so kann das Vollstreckungsgericht den Pfändungsschutz „auf die monatliche Lohnzahlung“ beziehen.
Grundsätzlich ist nach § 850 k IV ZPO der monatliche Sockelbetrag festzusetzen. Bei starken Schwankungen des Lohnes gegenüber dem Sockelbetrag müsste der Schuldner theoretisch monatlich Vollstreckungsschutzanträge stellen. Dies ist nicht zumutbar. Daher kann das Vollstreckungsgericht durch Beschluss bestimmen, dass der vom Arbeitgeber monatlich überwiesene Lohn geschützt ist. Sofern der Arbeitgeber aus der Überweisung erkennbar ist, geht die Bank auch kein besonderes Risiko ein.
Mein Rechtstipp Zwangsvollstreckungsrecht Dresden
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