Das Oberlandesgericht München hat in einem Urteil vom 27.09.2012 (29 U 1682/12) entschieden, dass auch eine E-Mail, mit der zur Bestätigung einer Bestellung im sog. „Double-opt-in-Verfahren„ aufgefordert wird, als Werbung unter das Verbot des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG fällt.
Beim „Double-opt-in-Verfahren“ muss der Eintrag in die Abonnentenliste des Newsletters in einem zweiten Schritt bestätigt werden. Dazu wird eine E-Mail mit der Bitte um Bestätigung an die eingetragene Kontaktadresse gesendet. Eine Registrierung beim „Double-Opt-in“ wird erst dann wirksam, wenn sie bestätigt wird. Dieses Verfahren wird bislang für seriöses E-Mail-Marketing empfohlen.
In dem Fall des OLG München hat eine Steuerberatungsgesellschaft zwei E-Mails bekommen, in denen sie gebeten wird, das Abonnement eines Newsletters zu bestätigen. Nach Ansicht des Herausgebers des Newsletters, hatte sich die Empfängerin vorab als Abonnentin eingetragen. Dem widersprach jedoch die Steuerberatungsgesellschaft und klagte auf Unterlassung.
Das OLG München zieht zum einen ein enwettbewerbsrechtlichen Verstoß in Betracht, welcher mangels eines Wettbewerbsverhältnisses abzulehnen war. Die Richter haben der Klägerin jedoch einen Anspruch auf Unterlassung nach § 823 Abs. 1, 1004 BGB zugesprochen, weil sie in der Zusendung der E-Mails einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sahen.
Die beweisbelastete Beklagte konnte hier auch nicht nachweisen, dass sich die Klägerin für den Newsletter eingetragen haben soll. Somit konnte die Beklagte auch nicht nachweisen, dass die Klägerin eine Einwilligung zur Übersendung der Bestätigungs-E-Mails abgab.
Quelle: Urteil des OLG München vom 27.09.2012
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