Ohne Rechtsanwalt nicht zur Ordnungswidrigkeit äußern

Das Gesetz definiert eine Ordnungswidrigkeit wie folgt: Eine Ordnungswidrigkeit ist nach § 1 I OWiG eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes erfüllt, welches die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt. Als Ordnungswidrigkeit kann grundsätzlich nur ein vorsätzliches Handeln geahndet werden, es sein denn, dass das Gesetz ausdrücklich auch fahrlässiges Handeln mit einer Geldbuße bedroht. Zu der Gruppe der Ordnungswidrigkeiten gehören auch die sog. Verkehrsordnungswidrigkeiten wie beispielsweise Geschwindigkeitsüberschreitungen. Eine Ordnungswidrigkeit zieht ein Bußgeldbescheid nach sich. Die Rechtsanwälte Alexander Dobiasch und Rupert Richter aus Bergen auf Rügen raten davon ab, sich vorschnell zu dem Tatbestand zu äußern.

Affekthandlung vermeiden

Bei Verstößen gegen Regeln im Straßenverkehr kann man sich schnell ein Bußgeld einhandeln. Nicht immer sind diese auch richtig. Aus diesem Grund gilt: Man sollte nicht voreilig handeln und
keine voreiligen Eingeständnisse gegenüber der Polizei oder Behörde machen. Denn das kann sich im Nachhinein für den Betroffenen negativ auswirken. Denn wenn er sich bereits zum Sachverhalt geäußert hat, dann kann der Rechtsanwalt im Nachhinein nicht mehr in der Form argumentieren und tätig werden, wie es zuvor möglich gewesen wäre. Es ist daher empfehlenswert, sich zunächst bedeckt zu halten und erst einen Rechtsanwalt zu konsultieren. Er kann dann sinnvolle Strategien entwickeln, wie gegen den Bußgeldbescheid vorgegangen werden kann. Die Erfolgsaussichten hängen vom jeweiligen Tatbestand ab. Bei folgenden Ordnungswidrigkeiten kann ein Rechtsanwalt tätig werden. Bei Geschwindigkeitsverstößen, bei Rotlichtverstößen, bei Unterschreiten des Mindestabstands, bei Alkohol am Steuer und bei weiteren Verstößen.

Für ausführliche Informationen zu sämtlichen Dienstleistungen stehen die Rechtsanwälte Alexander Dobiasch und Rupert Richter aus Bergen auf Rügen jederzeit gerne zur Verfügung.

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