Mobile Banking, also Bankgeschäfte mit dem Smartphone zu erledigen, ist heutzutage weit verbreitet. Ob Überweisung oder Wertpapierorder, die Geschäfte lassen sich ganz schnell und mit nur wenigen Klicks auch unterwegs mit der Banking-App tätigen. Doch der Komfort hat seine Tücken. Die Lohnsteuerhilfe Bayern berichtet, dass immer mehr Mitglieder keine Kontoauszüge als Belege für die Steuererklärung vorweisen können und so ein Steuerabzug versagt wird. Der Grund dafür ist das Mobile Banking. Viele Smartphonenutzer vergessen, ihre Kontoauszüge regelmäßig digital abzurufen und zu archivieren.
Beleg- und Belegvorhaltepflicht lassen grüßen
Wer vom Fiskus Geld zurück haben möchte, muss für seine Ausgaben Nachweise vorliegen haben. Manchmal ist ein einfacher Kontoauszug, der eine Zahlung bestätigt, als Beleg ausreichend. Bei vielen absetzbaren Posten, wie z.B. Handwerkerkosten, ist aber die ergänzende Rechnung ebenso erforderlich. In jedem Fall müssen bei der Erstellung der Steuererklärung die Kontoauszüge für das entsprechende Jahr gesichtet, andere Beträge geschwärzt und Duplikate für das Finanzamt angefertigt werden.
Privatpersonen sollten ihre Kontoauszüge mindestens sechs, besser noch zehn Jahre aufheben. Für eine freiwillige Steuererklärung benötigt man Belege bis zu einem Zeitraum, der vier Jahre zurückliegen kann. Steuerbescheide können nach Ablauf des Kalenderjahres der Abgabe vom Finanzamt nachträglich auch noch bis zu vier Jahre regulär bzw. fünf Jahre bei leichtfertiger Steuerverkürzung korrigiert werden. Bei einem Verdacht auf Steuerhinterziehung sind es sogar zehn Jahre.
Generation Online und Mobile-Banking
Für Onlinebankingnutzer, die von zu Hause aus stationär am PC ihre Bankgeschäfte erledigen, ist das Prozedere heute dasselbe wie früher. Nur, dass die Kontoauszüge nicht mehr am Schalter abgeholt und in Mäppchen abgeheftet und am Jahresende dicke Päckchen von Blättern durchforstet werden müssen. Über den Onlinezugang zur Bank werden die Kontoauszüge in der Regel im pdf-Format monatlich für den Download erstellt. Diese sollten abgerufen und digital in einem Ordner archiviert werden. So stehen sie zur späteren Durchsicht, zum Ausdruck oder zum digitalen Versand unbegrenzt zur Verfügung.
Doch viele mobile Smartphone-Banker versäumen genau das. Sie laden ihre Kontoauszüge von der Banking-App nicht aufs Handy. Die Konsequenz ist, dass je nach Bankinstitut nach einer gewissen Zeit die Kontoauszüge nicht mehr im persönlichen Postfach abrufbar sind. Recherchen ergaben, dass bei manchen Banken die elektronischen Kontoauszüge maximal 90, 180 oder 365 Tage ab dem Tag des Erscheinens angezeigt werden. Danach werden sie automatisch aus den Kundenpostfächern gelöscht.
Kontoauszüge aus dem Archiv sind teuer
Und was ist, wenn nach dieser Zeit noch ein Kontoauszug benötigt wird? Gut, dass Banken nach § 257 Handelsgesetzbuch verpflichtet sind, Dokumente für zehn Jahre zu archivieren. Alte Kontoauszüge bzw. einzelne Umsätze können bei den Banken daher auf Anfrage erworben werden. Dies ist jedoch teilweise nicht nur zeitaufwendig, sondern mit erheblichen Gebühren verbunden. Einzelne Kontoauszüge bzw. Duplikate werden mit 4 bis 15 Euro bepreist. Die Preise können dem jeweiligen Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank entnommen werden.
Um saftige Gebühren oder Steuernachteile zu vermeiden, sollten Kontoinhaber ihre Kontoauszüge idealerweise monatlich abrufen und ablegen. Wer auf Nummer sicher gehen will, beugt einem technischen Defekt, Daten- oder Smartphoneverlust vor und speichert Sicherungskopien auf weiteren Geräten oder druckt die Kontoauszüge klassisch zusätzlich auf Papier aus. Denn nur mit dauerhaft verwahrten Kontoauszügen ist man gut gegenüber Forderungen von verschiedenen Behörden oder Gerichten gewappnet.
Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in über 300 Beratungsstellen bundesweit aktiv. Mit mehr als 700.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären – im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.
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