„Ohne Einkaufsstress und Marktgedränge – Tipps für eine entspannte Vorweihnachtszeit“ ERGO Verbrauchertipps

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Alle Jahre wieder: Stressfrei Shoppen

Gedränge in der Fußgängerzone, überfüllte Geschäfte und lange Warteschlangen an den Kassen: Alle Jahre wieder macht die Vorweihnachtszeit den Einkaufsbummel zur Tortur. Der Stressfaktor steigt sogar noch mit jedem Tag, um den das Fest näher rückt – eine Tatsache, die vielen die Adventsstimmung gehörig vermiest. Grund genug, den Geschenkeeinkauf zum nächsten Fest besser zu planen – noch ist genug Zeit! Die ERGO Experten empfehlen, sich zunächst frühzeitig Gedanken über mögliche Geschenke für die Lieben zu machen: „Wer bereits im November das Wichtigste für den Gabentisch einkauft, hat gute Chancen, einigermaßen stressfrei durch den Vorweihnachtstrubel zu kommen.“ Ausnehmen sollten die Schenkenden nur verderbliche Geschenke wie etwa Pralinen. Diese besorgen sie besser tatsächlich in letzter Minute. Fällt der Weihnachtseinkauf ohne Stress dann etwas größer aus als gedacht, raten die Experten davon ab, den Einkauf im geparkten Auto „zwischenzulagern“. „Lassen Sie schwere Tüten und Pakete vorübergehend besser in einem Schließfach, wie sie mittlerweile viele Geschäfte und Einkaufszentren anbieten“, so die Experten. Denn edle Präsente sind im Auto – entgegen einer verbreiteten, aber irrtümlichen Annahme – in der Regel nicht oder nicht ausreichend über die Hausratversicherung mitversichert. Wer gar mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zum Shoppen unterwegs ist, sollte sich nach einem Lieferservice erkundigen: Viele Einzelhändler bringen insbesondere sperrige Geschenke mitunter direkt vor die Haustür des Kunden. Zeit und Nachfragen spart, wer gleich in einem gut sortierten Online-Shop einkauft, wie ihn selbst die meisten lokalen Geschäfte mittlerweile anbieten. Dort ist der Bummel nicht nur entspannt von zuhause aus möglich. Wer sich etwas Zeit nimmt und gezielt Preise vergleicht, kann das ausgesuchte Parfum oder den Rasierer mitunter sogar noch kostengünstiger als im Geschäft erstehen.

Quelle: ERGO

Vorsicht auf dem Weihnachtsmarkt!

Gebrannte Mandeln, Glühwein und Lichterschmuck: Weihnachtsmärkte liegen voll im Trend. Nach einer aktuellen Umfrage sind sie für zwölf Prozent der Deutschen sogar das Schönste an der Adventszeit. Doch Vorsicht: Im gemütlichen Gedränge der Christkindlmärkte lauern für allzu arglose Besucher Gefahren. Denn die großen Menschenansammlungen sind auch für Taschendiebe ein wahres Fest. Obwohl die Langfinger sich immer wieder neue Tricks einfallen lassen, bleibt das Prinzip dahinter doch immer das gleiche: Unter einem Vorwand stellen sie meist den direkten Kontakt zum potentiellen Opfer her. Sie setzen dabei gezielt ein Schreckmoment ein, zum Beispiel durch einen unerwarteten Zusammenstoß oder das „versehentliche“ Verschütten von Glühwein. Gerade in solchen Momenten sollten Weihnachtsmarktbesucher daher auf der Hut sein – und ihre Wertsachen nicht aus den Augen lassen. „Nehmen Sie zudem von vornherein möglichst wenig Bargeld mit und verstauen Sie den Geldbeutel in der Innentasche Ihrer Jacke. Tragen Sie Handtaschen oder Fotoapparate zudem möglichst an der Vorderseite des Körpers“, raten die ERGO Experten. Eine Gefahr ganz anderer Art stellt die oft unterschätzte Wirkung alkoholischer Getränke auf dem Weihnachtsmarkt dar. Je kälter und feuchter der Tag, desto angenehmer trinkt sich der aromatisch-süße Glühwein. Die Folgen spüren viele Besucher erst, wenn ihnen der Alkohol bereits zu Kopf gestiegen ist. Deshalb raten die Experten von ERGO: „Lassen Sie Auto und Rad nach dem Punschgenuss unbedingt stehen.“ In der nassen und rutschigen Jahreszeit ist im Verkehr höchste Aufmerksamkeit gefordert. Die aber kann auch schon nach einem Becher Glühwein stark beeinträchtigt sein. Denn: Niemand kann zuverlässig einschätzen, wie hoch der Alkoholgehalt pro Becher wirklich ist. Außerdem warnen die Experten von ERGO davor, sich von unbekannten Menschen zum Umtrunk einladen zu lassen. „Die Vergiftungsfälle auf den Berliner Weihnachtsmärkten im letzten Jahr haben gezeigt, wie schnell sich Getränke mit gefährlichen K.O.-Tropfen manipulieren lassen.“

Quelle: ERGO

Online bestellt, kaputt geliefert

In der Vorweihnachtszeit reisen Tausende von Päckchen und Paketen mit Geschenken durch die ganze Republik, um pünktlich am Heiligabend unter dem Christbaum zu liegen. Kommen die Ware oder die Päckchen jedoch beschädigt beim Empfänger an, ist die Enttäuschung groß: Wer haftet für den Schaden? „Generell gilt: Der Käufer muss es nicht hinnehmen, falls sich die im Internet bestellte Ware nach der Lieferung als kaputt oder mangelhaft erweist“, so die Experten der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Wenn bei dem neuen Fernseher das Bild flimmert oder die Fernbedienung des Spielzeugautos nicht funktioniert, ist der Händler in der Pflicht: Der Kunde hat Anspruch auf einwandfreien Ersatz oder auf eine Reparatur des beschädigten Artikels. Sein Geld kann er aber erst zurückverlangen, wenn die Nachbesserung zwei Mal erfolglos verlaufen ist. In jedem Fall sollten Käufer die gelieferte Ware zeitnah begutachten. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt zwar grundsätzlich zwei Jahre. Rechte kann der Käufer aber nur geltend machen, wenn die Ware bereits beim Kauf kaputt war. Innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf wird davon per Gesetz ausgegangen. Allerdings kann der Händler versuchen, zu belegen, dass die Ware beim Kauf einwandfrei gewesen ist. Nach Ablauf der sechs Monate liegt die Beweislast beim Käufer – und dieser muss nachweisen, dass er das bestellte Produkt bereits fehlerhaft erhalten hat. Die Vorlage der Rechnung ist bei Reklamationen wegen Mängeln hingegen nicht zwingend nötig. Notfalls reicht es auch aus, wenn der Kunde nachweisen kann, dass er das Produkt tatsächlich im betreffenden Online-Shop erstanden hat. Das geht zur Not auch mithilfe des Kontoauszugs oder des Lieferscheins. Übrigens: Bei mangelhaften Produkten spielt es keine Rolle, ob die Originalverpackung noch vorhanden ist. Wird dagegen ein sichtbar beschädigtes Päckchen von einem Paketdienst geliefert, ist Vorsicht geboten: Der Empfänger sollte den Inhalt sofort überprüfen und die Lieferung bei Transportschäden entweder gar nicht annehmen oder direkt beim Zusteller als beschädigt reklamieren. Erweist sich der Inhalt eines von außen einwandfreien Pakets als beschädigt, sollte der Schaden sowohl dem Paketdienst als auch dem Händler umgehend gemeldet werden. Hat eine Privatperson bei einem gewerblichen Händler bestellt, trägt dieser das Transportrisiko gegenüber dem Käufer. Einige Gerichte sehen aber den Empfänger in der Pflicht, bei der Schadensabwicklung mitzuhelfen, damit der Händler seinen Schaden vom Paketdienst ersetzt bekommt. Daher sollten zunächst unerkannte Transportschäden innerhalb von sieben Tagen schriftlich auch beim Paketdienst gemeldet werden. Manche Dienstleister verlangen zur Bearbeitung der Schadensmeldung die Paketkarte, die der Absender beim Abschicken ausgefüllt hat. „Deshalb sollte auch der Versender alle Unterlagen immer bis zur endgültigen Abwicklung der Bestellung aufbewahren“, raten die Rechtsexperten der D.A.S.

Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung

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