Neuregelungen für Hartz IV-Empfänger: Jobcenter müssen Kosten für orthopädische Schuhe jetzt erstatten

Nach § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) II neuer Fassung sind Bedarfe für die Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen nicht vom Regelbedarf umfasst. Das gilt auch für Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.

Leistungen für diese Bedarfe werden jetzt gesondert erbracht (§ 24 Abs. 3 S. 2 SGB II).

Damit ist das bisherige Problem behoben, dass die Kosten für die erheblichen Zuzahlungen bei der Anschaffung vom Arzt verordneter orthopädischer Schuhe (ca. 70 bis 90 € Eigenanteil) von AlG-II-Empfängern aus der Regelleistung bezahlt werden mussten. Diese sind jetzt – ebenso wie die übrigen genannten Bedarfe – von den Jobcentern zu übernehmen. Betroffene sollten sich daher vom Orthopädie-Schuhmacher bzw. Sanitätshaus für die insoweit anfallenden Beträge einen Kostenvoranschlag geben lassen und unter dessen Vorlage bei dem zuständigen Jobcenter entsprechende Erstattung beantragen. Soweit entsprechende Kosten bereits von der Krankenkasse übernommen werden, kommt natürlich nochmalige Erstattung durch das Jobcenter nicht in Betracht.

Probleme bei der Antragstellung? – Die ehrenamtlichen Berater des Bürgerselbsthilfe e. V. stehen dienstags, mittwochs, donnerstags und freitags von 16 bis 18 Uhr sowie mittwochs auch von 10 bis 12 und 14 bis 16 Uhr zur Hilfestellung bereit.

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