Nachträge auf Testamenten sind ohne ordnungsgemäße Unterschrift unwirksam

Schreibt ein Erblasser in seinem Testament unterhalb seiner Unterschrift noch eine nachträgliche Verfügung, so ist diese unwirksam, wenn sie lediglich mit „D.O.“ unterzeichnet ist und es sich dabei nicht um die Initialen des Erblassers handelt. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle mit Urteil vom 22.9.2011 entschieden.

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Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Erblasserin verfasste und unterschrieb vor ihrem Tode eigenhändig ein Testament, in welchem sie den Beklagten als Vermächtnisnehmer ihres „Hausstands“ einsetzte. Unterhalb der Unterschrift fügte sie einen weiteren Satz hinzu, worin sie dem Beklagten „mein Konto“ zukommen ließ. Darunter setzte sie handschriftlich die Abkürzung „D.O.“

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com erläutert: Das OLG Celle hält diese weitere Verfügung bereits wegen eines Formfehlers für nichtig. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch muss eine letztwillige Verfügung eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Die Unterschrift soll den Vor- und Nachnamen des Erblassers enthalten. Eine Unterschrift in anderer Weise reicht aus, wenn an der Urheberschaft und Ernstlichkeit keine Zweifel bestehen. Diese Voraussetzungen sehen die Richter in der Abkürzung „D.O.“ nicht erfüllt. Hiernach biete „D.O.“ auch dann keinen Hinweis auf die Urheberschaft der Erblasserin, selbst wenn man darin eine Abkürzung für „Die Obengenannte“ verstehen könnte. Eine solche Bezugnahme erlaubt für sich genommen nicht die Identifikation der Erblasserin.

Darüber hinaus ist die Verfügung „mein Konto“ nach Ansicht des Gerichts auch zu unbestimmt, weil sie nicht erkennen lässt, welches Konto gemeint ist.

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