Hat man als Einzelunternehmer einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb, dann ist man nach den Vorschriften des HGB bilanzierungspflichtig.
Ausnahme gemäß § 241a HGB: Beträgt an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen
– der Umsatz nicht mehr als 500.000 EUR und
– der Jahresüberschuss nicht mehr den Grenzwert von 50.000 EUR
darf man den Gewinn mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder mit einer reinen Steuerbilanz ermitteln.
Allerdings müssen die Betroffen von Jahr zu Jahr prüfen, ob sie zur Bilanzierung nach Handelsrecht zurückkehren müssen. Überschreiten sie einen der Grenzwerte, müssen sie bereits für dieses Jahr, einen handelsrechtlichen Jahresabschluss aufstellen. Die Verpflichtung zur Bilanzierung gilt dann gemäß § 5 EStG auch für das Steuerrecht.
Ermittelt man den „Jahresüberschuss“ nach den handelsrechtlichen Grundsätzen, müssen auch Forderungen und Verbindlichkeiten erfasst werden. Damit man neben der Einnahmen-Überschuss-Rechnung keine Schattenbilanz erstellen muss, reicht es aus, wenn man nach Ablauf eines Jahres überschlägig ermitteln, ob die Gewinngrenze von 50.000 EUR überschritten wird.
Praxis-Tipp:
Liegen die Jahresüberschüsse und Umsätze nur geringfügig unter den Grenzwerten, ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass man kurzfristig wieder zur handelsrechtlichen Buchführung zurückzukehren muss. In dieser Situation sollte man erst gar nicht zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung wechseln. Besser ist, man erstellt eine Steuerbilanz.
Vorteil:
Man ermittelt Ihren Warenbestand von vornherein durch eine Inventur (bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung brauchen meine keine Inventur). Man braucht keine Korrekturposten zu bilden, was beim Wechsel zur Bilanzierung ansonsten erforderlich wäre.
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