Mittelverwendungskontrolle und alternative Verwahrstelle

Langjährige Erfahrung als Plus

(NL/3789757361) Hamburg, 08. Oktober 2013. Seit Inkrafttreten des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) sehen sich Emittenten geschlossener alternativer Investmentfonds (AIF) veränderten Herausforderungen gegenüber. Die Anforderung des KAGB an den AIF, zukünftig eine Verwahrstelle zu beauftragen, kann von Depotbanken als auch von Treuhändern, die berufsständischen Regeln unterliegen, in Form einer alternativen Verwahrstelle erfüllt werden. Der Verwahrstelle obliegen dabei deutlich umfangreichere Aufgaben und Pflichten als der früheren Mittelverwendungskontrolle. Für Emittenten lohnt der Vergleich verschiedener Anbieter sowie ein genauer Blick auf die Erfahrungswerte der Anbieter, insbesondere im Bereich der früheren Mittelverwendungskontrolle, erklärt Christina Niebuhr, Geschäftsführerin der BLS Revisions- und Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.

Bei der Auflage eines geschlossenen Fonds wurde vor Inkrafttreten des KAGB in der Regel ein Mittelverwendungskontrollvertrag abgeschlossen. Der Mittelverwendungskontrolleur führte das Einzahlungskonto des Fonds und stellte die ordnungsgemäße, zweckgebundene Verwendung der Anlegergelder sicher. Die eingehenden Mittel wurden nach festgelegten Kriterien freigegeben. Bei feststehenden Anlageobjekten konnten sie sich beispielsweise nach dem Projektfortschritt richten. In der Regel wurde die Mittelverwendungskontrolle durch Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater durchgeführt.

Durch das neue KAGB sind die ehemaligen Aufgaben des Mittelverwendungskontrolleurs durch die alternative Verwahrstelle umfassend erweitert worden. Dabei stellt die Überwachung und Kontrolle des Zahlungsverkehrs nur eine der Aufgaben des gesamten Leistungsangebots der Verwahrstelle dar. Insgesamt umfasst das Aufgabenspektrum die Kernfelder Kontrollieren, Zustimmen und Verwahren. Ziel ist es, die Transparenz sowie den Schutz für Investoren spürbar zu verbessern, so Christina Niebuhr weiter.

Zwischen den verschiedenen Anbietern einer alternativen Verwahrstelle gibt es Unterschiede, auf die Emittenten achten sollten. Dazu gehört beispielsweise die Größe. Ein kleinerer Dienstleister mit entsprechend schlanken und effizienten Strukturen arbeitet mitunter kostengünstiger und bietet darüber hinaus ein hohes Maß an individueller Betreuung, führt Christina Niebuhr aus. Die Wahl eines Anbieters, der sich auf eine bestimmte Auswahl an Anlageklassen beschränkt und daher über eine entsprechend hohe Expertise verfügt, kann ebenfalls vorteilhaft sein. Bei der Umsetzung einer alternativen Verwahrstelle sind zweifelsohne diejenigen Anbieter im Vorteil, die im Bereich der Mittelverwendungskontrolle über langjährige Erfahrungswerte verfügen und somit effiziente Strukturen vorhalten, so Christina Niebuhr abschließend.

Weitere Informationen finden Sie unter www.bls-hamburg.de und www.faktwert.de

Über BLS
Seit 1998 bietet die BLS Revisions- und Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zeitgemäße Lösungen von der Wirtschaftsprüfung über Steuerberatung bis hin zur Finanz- und Lohnbuchhaltung. Darüber hinaus überwacht die Hamburger Kanzlei seit vielen Jahren die ordnungsgemäße und zweckgebundene Verwendung von Anlegergeldern in den Anlageklassen Immobilien, Schiffsbeteiligungen, Private Equity und Erneuerbare Energien.

Die gewachsene Expertise in diesem Bereich wird die BLS künftig auch in der Tätigkeit als alternative Verwahrstelle umsetzen.

Kontakt:
gemeinsam werben
Thomas Galla
Sternstraße 102
20357 Hamburg
49 40 769 96 97 17
th.galla@gemeinsam-werben.de
www.gemeinsam-werben.de