Innerhalb der Mietrechtsreform 2013 erhält der Vermieter ein stärkendes Gesetz, das die Kündigungsgründe berührt. Ein neuer § 569 Abs. 3 a BGB gibt dem Vermieter von Wohnraum über die bereits vorhandenen bestehenden Möglichkeiten hinaus nun das Recht zur fristlosen Kündigung ohne vorherige Abmahnung dann, wenn der Mieter mit einem Kautionsbetrag in Verzug kommt, der zwei Nettomieten erreicht. Über die Gesetzesänderung zum Vorteil des Vermieters informiert die Hausverwaltung Gierschner aus Gießen.
Welche Voraussetzungen gelten
Der Gesetzgeber erkennt nun bei Nichtzahlung der Kaution die fristlose Kündigung des Vermieters an. Dieser kann nun, ohne, dass er zuvor eine Abmahnung aushändigen muss, das Mietverhältnis fristlos kündigen. Und zwar dann, wenn der Mieter der Zahlung der vereinbarten Kaution in Höhe von zwei Monatskaltmieten nicht nachgekommen ist. Der Vermieter muss dem Mieter allerdings weiterhin die Möglichkeit geben, die Mietkaution in drei monatlichen Raten zu abzuzahlen. Weiterhin hat der Mieter die Chance, ähnlich wie bei der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzuges, die Kündigung unwirksam zu machen. Dann, wenn er die Zahlung der Rückstände vornimmt.
Die Voraussetzungen im Überblick:
Eine Abmahnung ist im Vorfeld nicht notwendig.
Der rückständige Kautionsbetrag muss die Höhe von 2 Monatsmieten erreicht haben.
Die Kautionszahlung muss vor dem Mietverhältnis fällig gewesen sein. Außerdem muss der Mieter mit dem Betrag in Höhe von 2 Monatskaltmieten in Zahlungsverzug gekommen sein. Laut § 551 II BGB hat der Mieter die Möglichkeit, die Kautionszahlung in drei gleichen monatlichen Teilzahlungen zu erbringen. Die erste Teilzahlung zu Beginn des Mietverhältnisses, die beiden weiteren Teilzahlungen zusammen mit den unmittelbar fällig werdenden Mietzahlungen (§ 551 II S. 2 und 3 BGB )
Für ausführliche Informationen zu sämtlichen Dienstleistungen steht die Hausverwaltung Gierschner aus Gießen jederzeit zur Verfügung.
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