Mietrecht – Der Zustand der Wohnung sollte protokolliert werden

Vor dem Einzug in eine Mietwohnung sollten einige Dinge berücksichtigt werden. Insbesondere wichtig ist die Aufzeichnung darüber, in welchem Zustand sich die Wohnung bei der Übernahme befindet. Passiert dies nicht, kann möglicherweise diese Unterlassung Wirkungen auf spätere Mieterhöhungen haben.

Steht der Umzug in eine neue angemietete Wohnung direkt bevor, ist die Vorfreude auf das neue Domizil häufig groß. Dabei wird oft nicht darauf geachtet, den Status der Mietwohnung vor dem Einzug eingehend schriftlich festzuhalten. Gibt es Mängel, so können diese bei einer später zu erfolgenden Mieterhöhung sehr wohl zum Tragen kommen.

Mietrecht – Mängel immer dokumentieren

Solche Mängel müssen aber nachgewiesen werden, so der Mieterverein München unter Berufung auf ein Urteil des Amtsgerichts München, welches unter dem Aktenzeichen: 424 C 19813/11 registriert ist. In dem vorliegenden Fall handelt es um einen Mieter, der 1980 in seine jetzige Wohnung einzog. Die Mietwohnung verfügte damals weder über eine zentrale Heizung noch über eine Warmwasserversorgung. Darüber hinaus waren die elektrischen Leitungen über dem Putz verlegt.

Wohnung – Der Mietspiegel ist nicht immer zutreffend

Nach einem Besitzerwechsel der Wohnung erhöhte der neue Eigentümer die Miete im Sinne des gegenwärtigen Mietspiegels. Der Mieter allerdings weigerte sich, diese Mieterhöhung zu akzeptieren und verwies auf den früheren Zustand dieser Wohnung. Der neue Wohnungseigentümer wiederum behauptete, dass dieser alte Zustand ihm nicht bekannt sei. Der Fall landete schließlich vor Gericht.

Wohnung – Mängel können zu einer Mietminderung führen

Vor Gericht erhielt der Mieter zum größten Teil Recht. Bei einem Einfordern nach einer Mieterhöhung müssen die Umstände nachgewiesen werden, die dem Mietspiegel entsprechend zu einer Mietminderung berechtigen würden. In dem behandelten Sachverhalt konnte der Miete die Mängel größtenteils unter Beweis stellen und hatte damit das Gericht auf seiner Seite. Alleinig eine Minderung der Miete aufgrund der Tatsache der über dem Putz verlegten Elektro-Leitungen wurde verwehrt, da diese vom Mieter nicht nachgewiesen werden konnte.