Mediafinanz AG löscht negativen Schufaeintrag

Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte erneut außergerichtlich erfolgreich

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Rechtsanwalt Sven Tintemann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Schulte und Partner aus Berlin konnten einem weiteren Betroffenen in einer Schufaangelegenheit helfen. Der Betroffene hatte Probleme mit einem Negativeintrag bei der Schufa Holding AG, welchen die Inkassofirma Mediafinanz AG vorgenommen hatte. Die Reputation und Kreditwürdigkeit der Verbraucher wird inzwischen durch standardisierte Datenbankeinträge bestimmt. Schlechte und falsche Auskünfte können den wirtschaftlichen Tod bedeuten; zumal selbst die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen die Kreditwirtschaft aufsichtsrechtlich zwingt z.B. Schufa-Einträge zu berücksichtigen. Rechtlich gilt:

In § 28 a Abs. 1 BDSG ist geregelt, dass die Übermittlung personenbezogener Daten an Auskunfteien (wie z.B. die SCHUFA, Creditreform, Bürgel oder andere) über eine Forderung nur zulässig ist, wenn die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich ist und der Betroffene nach Eintritt der Fälligkeit die Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist.

Dieser Eintrag des Opfers basierte auf einer angeblich durch den Betroffenen nicht beglichenen Rechnung einer dem Opfer des negativen Schufa-Eintrags unbekannten Firma. Der Betroffene setzte sich daraufhin zunächst selbst mit der Mediafinanz AG in Verbindung und bat um Übersendung von Unterlagen, die die Berechtigung der Forderung dem Betroffenen gegenüber nachweisen. Zugleich wies der Betroffene daraufhin, dass kein Vertragsverhältnis zu der Firma, welche die Rechnung verfasst hat, besteht. Die Mediafinanz AG sah keinen Handlungsbedarf und beließ es bei dem negativen Schufa-Eintrag. Der Betroffene wandte sich an die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Schulte und Partner aus Berlin und schilderte sein Anliegen. Diese setzten sich mit der MediafinanzAG in Verbindung und verwiesen auf den fehlende vertragliche Beziehung. Gleichzeitig forderten die Rechtsanwälte die MediafinanzAG den Nachweis zu erbringen, dass der negative Schufa-Eintrag rechtmäßig erfolgte.

Gegen die Gesellschaft hatten die Rechtsanwälte bereits in einem Verfahren vor dem Landgericht Osnabrück eine einstweilige Verfügung erstritten und einem Schufa-Betroffenen Hilfe geleistet.

Nunmehr ließ es die Gesellschaft nicht mehr auf einen Gerichtsprozess ankommen, sondern meldete sich bereits nach dem ersten außergerichtlichen Anschreiben der Rechtsanwälte zurück. In der Antwort der Mediafinanz AG wurde mitgeteilt, dass der Schufaeintrag zur Löschung gebracht werde. Die Gesellschaft wolle jedoch die Kosten, die für die Einschaltung der Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Schulte und Partner entstanden seien, nicht tragen, teilte die Gesellschaft zusätzlich schriftlich mit. Für den Betroffenen stellt die Löschung des Negativeintrages eine erhebliche Erleichterung dar, da er nunmehr wieder frei und unbeschränkt im Geschäftsverkehr handeln und Verträge schließen kann.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sven Tintemann und sein Team haben hier wieder einmal schnell und effektiv Hilfe leisten können. Zur Kostenfrage sagt der Experte: „Natürlich ist es so, dass diejenige Stelle, die einen negativen Schufaeintrag vornimmt und dies zu Unrecht tut, auch die Kosten für die Einschaltung des Rechtsanwalts tragen muss. Wenn die Gesellschaft nicht zahlt, ist sie dennoch dazu verpflichtet, zunächst einmal den Schufaeintrag zu widerrufen und danach selbstverständlich auch die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit zu tragen. Da es vielen Mandanten hauptsächlich auf die Löschung des Schufaeintrages ankommt, muss man nach der Löschung des Eintrages durch das eintragende Unternehmen dann prüfen, ob ein Prozess wegen der entstandenen Anwaltskosten überhaupt sinnvoll ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Betroffene rechtsschutzversichert ist. Hier muss dann die Rechtsschutzversicherung das Kostenrisiko übernehmen. Diese will die entstanden Kosten meist nicht einklagen. In vielen Fällen hat aber auch die hartnäckige weitere Diskussion mit der eintragenden Stelle dazu geführt, dass diese sich zur Kostenübernahme eines beträchtlichen Teils der Anwaltskosten bereit erklärt hat.“

V.i.S.d.P.

Sven Tintemann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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