Vermieter dürfen Kosten für Gartenpflege oder Baumfällarbeiten auf die Mieter umlegen.
Magdeburg, 04.12.2020. In dieser Woche beschäftigt sich die MCM Investor Management AG aus Magdeburg mit einem Urteil des Landgericht München I (AZ: 31 S 3302/20). Demnach dürfen die Kosten für Gartenpflege vom Vermieter auf die Mieter umgelegt werden, da es sich hierbei um Nebenkosten handelt. „Viele Mieterinnen und Mieter denken, dass sie von den Kosten verschont bleiben, sobald der Baum beispielsweise krank, morsch oder abgestorben ist und aus diesem Grund gefällt oder entsorgt werden muss“, kommentiert die MCM Investor Management AG aus Magdeburg.
Diese Kosten sind laut Landgericht München als Betriebskosten umlagefähig, wie auch der Deutsche Anwaltvereins (DAV) auf ihren Rechtsportal anwaltauskunft.de bestätigt. Im besagten Fall ging es darum, dass der Vermieter Kosten für Baumfällarbeiten für vier Bäume, Totholzentfernung und Entsorgung des Schnittguts in der Betriebskostenabrechnung aufführte und in Rechnung stellte. „Die Mieterin weigerte sich, für diese Kosten aufzukommen, da sie darauf bestand, diese Kosten gehören zur Instandhaltung und nicht zur Gartenpflege“, kommentiert die MCM Investor Management AG.
Das Gericht gab der Mieterin in diesem Fall nicht Recht: Gartenpflege im Zusammenhang mit der Betriebskostenverordnung schließe sehr wohl auch kranke, morsche oder abgestorbene Bäume mit ein – sind also durchaus umlagefähig. „Dabei ist es irrelevant, ob eineErsatzbepflanzung stattfindet oder nicht. Baumfällkosten entstehen meist erst nach vielen Jahren, wenn nicht sogar Jahrzehnten. Es ist einfach eine natürliche Entwicklung, die jeden Mieter oder jede Mieterin treffen kann“, so die MCM Investor Management AG.
Nichtsdestotrotz hatte das Amtsgericht Leipzig in einem anderen Fall zugunsten der Mieter entschieden (Az.: 168 C 7340/19). Dabei ging es um die Fällung von zwei Bäumen. Hier betonte das Gericht, die Kosten seien nur dann auf Mieterinnen und Mieter umlegbar, wenn es sich um laufend entstehende Kosten handele.