Magdeburg, 31.05.2022. In dieser Woche thematisieren die Immobilienexperten der MCM Investor Management AG aus Magdeburg ein aktuelles BGH-Urteil zu Ästen von Nachbarn auf dem eigenen Grundstück. Wenn ein Baum seine Standfestigkeit verliert, können überhängende Äste durch Nachbarn abgeschnitten werden – allerdings nur, wenn eine bestimmte Frist verstrichen ist. Davor dürfen Nachbarn nicht tätig werden und müssen warten, bis die Besitzer selbst beschneiden. Eine Ausnahme bilden naturschutzrechtliche Beschränkungen. So hat es der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich entschieden. Tatsächlich gibt es oft solche Streitigkeiten zwischen Nachbarn, wenn es um die unmittelbare Grundstücksgrenze geht. Im verhandelten Fall ging es um eine gemeinsame Grundstücksgrenze, an der seit 40 Jahren eine Schwarzkiefer wächst. Diese ist mittlerweile 15 Meter hoch. Seit 20 Jahren wachsen Äste, Nadeln und Zapfen auf das Nachbargrundstück.
Grundstücksgrenzen beim Eigenheim
Dem Nachbarn missfiel dieser Zustand und er forderte den Baumeigentümer auf, die Äste des Baums abzuschneiden. Diese Forderung blieb missachtet. Der Nachbar setzt eine Frist, die ebenfalls ignoriert wurde. Schließlich nutzte er selbst die Baumsäge, um alles abzuschneiden, was zu diesem Zeitpunkt auf sein Grundstück wuchs. Daraufhin zog der Baumbesitzer vor Gericht und verklagte seinen Nachbarn, da seiner Ansicht nach die Kiefer nicht oberhalb von fünf Metern beschnitten werden sollte. Es bestehe die Gefahr, dass der Baum seinen Halt verliert. Trotzdem wurde der Baumbesitzer für die Baumpflege verantwortlich gemacht.
BGH fordert Verantwortung für Bäume
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte bereits am 14. Juni 2019 (Az: V ZR 102/18) entschieden, dass vor allem die Folgen der überstehenden Zweige zähle – also nicht nur die derzeitige Beeinträchtigung wie der Abwurf von Nadeln und Zapfen. So oder so müsse der Baumbesitzer nach § 910 BGB einen Beschnitt dulden und Verantwortung für seine Bäume übernehmen. Selbst wenn der Baum durch den Beschnitt stirbt, wäre in dem Fall das Recht auf der Seite des gestörten Nachbarn. Nur naturschutzrechtliche Regelungen wie Baumschutzsatzungen oder -verordnungen würden eine Ausnahme bilden (BGH-Urteil vom 11.06.2021 – Az: V ZR 234/19).
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