Markenrecht: Verwendung des Öko-Testsiegels – Differenzierung zwischen eingetragener und bekannter Marke

Der Öko-Test Verlag (Klägerin) war der Meinung, dass der Zahnpasta Hersteller Dr. Rudolf Liebe GmbH & Co. KG (Beklagte) sie in ihren Markenrechten verletze, indem er auf seiner „Amiomed Flurid-Kamillen-Zahncreme“ das Öko-Testsiegel aufdruckte. Für den Aufdruck hatte die Beklagte nach einem Test des Öko-Test Verlags von 2005 bis zu einem neuen Test im Jahre 2008 einen Lizenzvertrag mit dem Öko-Test Verlag abgeschlossen. Nach dem erneuten Test hat die Dr. Rudolf Liebe GmbH & Co. KG keinen neuen Lizenzvertrag abgeschlossen, das Testsiegel jedoch weiter benutzt.

Nachdem dem Öko-Test Verlag 2014 bekannt wurde, dass Dr. Rudolf Liebe das Öko-Testsiegel noch immer auf seiner Zahnpasta abdruckte, erhob dieser Klage. Nachdem das Landgericht Düsseldorf der Klage stattgegeben hatte, legte die Dr. Rudolf Liebe GmbH  & Co. KG Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf, welches die Sache dem EuGH zur Vorabentscheidung vorlegte.

Der EuGH entschied, dass die Benutzung der Klagemarke, welche ein Testsiegel darstellt, lediglich für die Waren „Zahnpasta“ zu bejahen sei und nicht für die Dienstleistungen, für welche die Klagemarke eingetragen ist, etwa Verbraucherinformation.

Eine Markenverletzung kann sich jedoch aus dem Schutz der bekannten Marke ergeben. Bekannte Marken genießen insoweit einen erweiterten Schutzumfang, als hierdurch auch gegen eine Benutzung für solche Waren oder Dienstleistungen vorgegangen werden kann, für die die Marke nicht geschützt ist. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Benutzung die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird. In diesem Fall kommt es also nicht auf die Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen an.

Fazit

Das Urteil des EuGH zeigt, dass für als Testsiegel verwendete Marken grundsätzlich keine anderen Regeln gelten, als für gewöhnliche Marken, d. h. deren Benutzung im Zusammenhang mit den getesteten Waren stellt lediglich eine Benutzung für eben diese Waren dar, gegen welche der Markeninhaber in der Regel nicht vorgehen kann. Er kann sich jedoch unter umständen auf den erweiterten Schutz der bekannten Marke berufen.

In diesem Zusammenhang sei auf die Möglichkeit der Anmeldung einer Gewährleistungsmarke hingewiesen.

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