Das Landgericht Köln hat im Februar 2011 entschieden, dass die Klausel einer Restschuld-Arbeitsunfähigkeitsversicherung, nach welcher der Versicherer bei Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers nicht zahlen muss, gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Recht) verstößt.
Banken bieten Verbrauchern beim Abschluss von Darlehensverträgen häufig Restschuldversicherungen zur Kreditsicherung an. Diese leisten bei entsprechender Vereinbarung nicht nur im Todesfall sondern auch bei Arbeitsunfähigkeit des Versicherten. Bei Arbeitsunfähigkeit werden dann in der Regel durch den Versicherer die im Darlehensvertrag vereinbarten monatlichen Darlehensraten gezahlt.
Die Restschuldversicherungsbedingungen enthalten jedoch häufig Klauseln, nach welchen der Versicherer nicht leisten muss, wenn der Versicherte voraussichtlich dauerhaft berufsunfähig und nicht mehr nur vorübergehend arbeitsunfähig ist. Das Landgericht Köln hat nun entschieden, dass eine Klausel, nach welcher der Restschuldversicherer im Falle der Berufsunfähigkeit nicht mehr leisten muss, den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligt und daher unwirksam ist (§ 307 BGB).
Diese Restschuld-Arbeitsunfähigkeitsversicherungen würden gerade die Absicherung von Darlehensverbindlichkeiten für den Fall bezwecken, dass ein Versicherungsnehmer krankheitsbedingt Einkommensminderungen erleidet. Entsprechende Einkommensminderungen würden sich jedoch nicht nur bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit sondern gerade bei einer voraussichtlich dauerhaften Berufsunfähigkeit ergeben. Für Versicherungsnehmer ist nach Auffassung des Landgerichts Köln nicht erkennbar, dass sich bei einer voraussichtlich dauerhaften Berufsunfähigkeit eine erhebliche Deckungslücke ergibt. Insbesondere war im entschiedenen Fall in der Leistungsbeschreibung keine Einschränkung auf eine nur vorübergehende Arbeitsunfähigkeit enthalten.
Im selben Urteil hat das Landgericht Köln weiterhin entschieden, dass der in der Restschuldversicherung vereinbarte Leistungsausschluss für psychische Erkrankungen nicht gilt, wenn die psychischen Erkrankungen organische Ursachen haben oder auf einer unzureichenden Verarbeitung organischer Schäden beruhen. Im entschiedenen Fall litt die Versicherungsnehmerin an einer psychischen Erkrankung, die auf einer Krebserkrankung bzw. deren Behandlung beruhte. Der Restschuldversicherer wurde daher zur Zahlung verurteilt.
Nicht selten verwenden Restschuldversicherer derartige Klauseln und stellen dann bei längeren Erkrankungen die Leistungen wegen angeblich eingetretener Berufsunfähigkeit ein bzw. lehnen Zahlungen vollständig mit Hinweis auf den vereinbarten Leistungsausschluss bei psychischen Erkrankungen ab. Für Darlehensnehmer, die für ihre Darlehensverträge Restschuldversicherungen abgeschlossen haben und nun von entsprechenden Leistungsablehnungen betroffen sind, empfiehlt es sich, Leistungsablehnungen durch einen Rechtsanwalt für Versicherungsrecht überprüfen zu lassen.
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