In Deutschland gibt es mehrere Millionen Lebensversicherungsverträge, wobei Kunden oftmals in den letzten Jahren erhebliche Einbußen bei der Rendite hinnehmen mussten und in diversen Fällen auch in Sorge um ihre Altersvorsorge sind.
Hierbei sollen enttäuschte Lebensversicherungskunden darauf hingewiesen werden, dass es in vielen Fällen nicht nur die Möglichkeit der Kündigung für eine Lebensversicherung gibt, sondern auch für einen sog. Widerspruch.
Während es bei der Kündigung oftmals nur den Rückkaufswert gibt, gibt es bei einem wirksam erklärten Widerspruch oftmals alle einbezahlten Beträge zurück.
Hinzu kommt in vielen Fällen eine Verzinsung zwischen 3-7 Prozent pro Jahr.
Abgezogen werden muss lediglich in der Regel der sog. Todesfall- bzw. Berufsunfähigkeitsschutz, in der Regel jedoch nur relativ geringe Beträge.
• In der Regel können Kunden, die zwischen dem 29.07.1994 bis 31.12.2007 eine Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen haben, den Widerspruch erklären und die einbezahlten Beträge zzgl. Zinsen/Nutzungsentgelt zurück verlangen.
Voraussetzung hierfür ist, dass der Kunde nicht richtig über sein Widerspruchsrecht aufgeklärt wurde.
Nach einer Auswertung von den hier berichtenden BSZ e.V. Vertrauensanwälten sind dabei zwischen 75 – 80 % der zwischen 1994 – 2007 erteilten Musterbelehrungen falsch, so dass der Widerspruch heute noch wirksam erklärt werden kann.
Dabei können die Fehler von der falsch berechneten Frist bis zur fehlerhaften Belehrung darüber reichen, dass ein Widerspruch auch in Textform möglich ist, dies sollte immer im Einzelfall geprüft werden.
Positiv für Kunden ist dabei,
dass nicht nur Rechtsschutzversicherungen oftmals Kostenschutz erteilen für ein Vorgehen gegen die Versicherung im Rahmen des Widerspruchsverfahren, sondern auch nicht rechtsschutzversicherte Kunden können in vielen Fällen ohne Kostenrisiko tätig werden. Denn so arbeiten sie hier berichtenden BSZ e.V. Vertrauensanwälte mit einem renommierten Prozessfinanzierer zusammen, der alle Kosten (auch Sachverständigenkosten und Gerichts- und Anwaltskosten) für ein Vorgehen gegen die Versicherungsgesellschaft bei einem wirksamen Widerspruch übernimmt.
Betroffene Lebensversicherungskunden, die mit einem Widerspruch liebäugeln, können sich also gerne als BSZ e.V. Fördermitglied kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Lebensversicherung“ anschließen, um zunächst kostenlos und unverbindlich im Rahmen einer Erstberatung weitere Informationen zu erhalten.
Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Lebensversicherung kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
Direkter Link zum Kontaktformular:
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Telefax: 06071-9816829
E-Mail: bsz-ev@t-online.de
Internet: https://lebensversicherungblog.wordpress.com http://www.fachanwalt-hotline.eu
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