Kreuzfahrturlauber und ihre Rechte

Worauf Reisende bei Kreuzfahrten achten sollten

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D.A.S. Rechtschutzversicherung „Schiff ahoi!“

Ob Mini- oder Flusskreuzfahrten, Hochsee- oder Themenreisen: Schifffahrten boomen weiterhin – das Unglück der Costa Concordia im Januar 2012 hat nur zu einem kurzfristigen Buchungsrückgang geführt. Wer sich gut informiert, findet weiterhin zu jeder Jahreszeit günstige Angebote. Aber Vorsicht: Ein fairer Buchungspreis heißt noch lange nicht, dass die Kreuzfahrt wirklich ein bezahlbarer Spaß bleibt! Mit welchen Zusatzkosten die Schiffsreisenden unter Umständen rechnen müssen und was die Urlauber an Bord bei der Sicherheit berücksichtigen sollten, erläutert die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.

„Eine Seefahrt, die ist lustig…“ Diesem Motto folgen immer mehr Urlaubswillige: Allein 2010 reisten 1,7 Millionen deutsche Passagiere mit einem Kreuzfahrtschiff – Tendenz steigend, dank Preissenkungen und einem immer größer werdenden Angebot. Bei einem tiefroten Sonnenuntergang auf weiter See oder bei Erkundungstouren durch die Hafenstädte ferner Länder lassen viele gern die Seele baumeln. Doch was, wenn der Seereise-Spaß am Ende mehr kostet, als ursprünglich geplant?

Vorsicht vor Extra-Kosten an Bord!
Einmalig den Preis für die Südsee-Kreuzfahrt gezahlt und sorgenfrei alle Angebote genießen? Leider sieht die Realität oft anders aus: Denn wer im Vorfeld das Reiseangebot nicht gründlich prüft, zahlt schnell mehr, als eigentlich veranschlagt. Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung, rät: „Wer kein Rundum-Sorglos-Paket gebucht hat, sollte am besten im Vorfeld eine Liste mit den Kosten erstellen, die an Bord noch zusätzlich anfallen könnten: Sind zum Beispiel angebotene Landausflüge inklusive? Müssen die Getränke an Bord extra bezahlt werden?“ Auch Wellness- oder Sportangebote sowie Trinkgelder sind nicht immer im Reisepreis inbegriffen und sollten als zusätzliche Ausgaben einkalkuliert werden. Es empfiehlt sich also, die Angebote schon vor der Buchung genau zu studieren, um böse Überraschungen an Bord zu vermeiden.

Gebucht wie gesehen?
Das gilt auch für die gebuchten Schiffskabinen. Geschmackvoll, luxuriös und mit traumhaftem Meerblick – so wird die Unterkunft auf der Homepage des Anbieters oder im Reisekatalog meist präsentiert. Wie groß mag dann die Enttäuschung sein, wenn die an Bord vorgefundene Kabine so gar nicht mit dem Werbebild übereinstimmt? Laut einem Urteil des Amtsgerichts Rostock muss die gebuchte Unterkunft in etwa dem Katalogbild entsprechen. Der Anbieter könne nicht darauf verweisen, dass es sich bei den Bildern nur um Muster handelt (Az. 41 C 190/08). Aber: Selbst bei zum Teil starken Abweichungen der Kabinenausstattung ist eine Reisepreisminderung bei ansonsten einwandfrei erbrachter Reiseleistung nur in geringem Maße möglich. Damit sich die Stimmung vor Ort nicht trübt, empfiehlt es sich daher, die Zimmerkategorien lieber im Vorfeld genau zu prüfen, denn: „Bei vielen besonders günstigen Angeboten handelt es sich um sogenannte“ „Ab-Preise“, auch „Eckpreise“ genannt. Darunter versteht man die preiswerteste Kabinenkategorie des Schiffes. Wer sich hier einbucht, darf keinen Meerblick erwarten. Im Gegenteil: Oft handelt es sich um Kabinen mit wenig Komfort im Schiffsinneren“, erläutert die D.A.S. Expertin.

Ausgefallener Landausflug = Entgangene Urlaubsfreuden?
Höhepunkte jeder Kreuzfahrt sind die Ausflüge in die Hafenstädte oder das Landesinnere. Was aber, wenn der Kapitän plötzlich die Reiseroute ändert, da er zum Beispiel eine drohende Piratengefahr umschiffen muss und den Reisenden dadurch die schönsten Sehenswürdigkeiten der Kreuzfahrt entgehen? „Hier kommt es darauf an, ob die Gründe für die Routenänderung im Vorfeld bekannt waren. Daran bemisst sich dann auch die Möglichkeit einer Reisepreisminderung“, weiß die D.A.S. Juristin. Routenabweichungen bei plötzlich auftretender Gefahrenlage dürfen sich die Veranstalter in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vorbehalten. Bei bereits zum Zeitpunkt der Buchung bestehenden Sicherheitsrisiken sieht der Fall allerdings anders aus: Nach Einschätzung des Amtsgerichts München musste ein Reiseveranstalter an der somalischen Küste im Februar 2009 mit Piratenübergriffen rechnen (Az. 281 C 31292/09). Da diese Gefahr bei Buchungsbestätigung bereits bekannt war, wurde dem Kläger im konkreten Fall eine Preisminderung wegen nicht angelaufener Häfen gewährt.
Im Allgemeinen hängt die Minderungsquote sowohl von der Dauer des Mangels ab als auch davon, ob wesentliche Teile der Reise betroffen sind. Denn was wäre zum Beispiel eine achttägige Ostseekreuzfahrt ohne einen Zwischenstopp in Stockholm? Wenn zentrale Highlights der Fahrt fehlen, wird die Reise laut eines weiteren Urteils des Amtsgerichts München in erheblichem Umfang mangelhaft (AZ 262 C 1337/09). Den Kreuzfahrern wurde in diesem Fall ein Viertel des Reisepreises rückerstattet.

Neue Fahrgastrechte ab 2012!
Verspätet sich die Abfahrt eines Kreuzfahrtschiffes um mehr als 90 Minuten, haben die Urlauber zukünftig ein Recht auf volle Erstattung des Fahrpreises sowie auf Rücktransport an den Heimatort oder eine Beförderung zum Urlaubsziel auf andere Weise. Dies ist nur eine von mehreren Änderungen, die das Europäische Parlament voraussichtlich ab Dezember 2012 für den See- und Binnenschiffsverkehr vorsieht. „Ziel der Erstattungsregeln ist eine größere Angleichung der Rechte von Schiffsreisenden an die von Bahn- oder Flugreisenden. Außerdem soll die Neuregelung für mehr Verlässlichkeit und Pünktlichkeit der Anbieter sorgen“, ergänzt die D.A.S. Rechtsexpertin.

Sicherheit geht vor!
Seit dem Unglück des Kreuzfahrtschiffs Costa Concordia im Januar 2012 ist die Sicherheit verstärkt in den Blickpunkt gerückt. Die D.A.S. Expertin fasst das Wichtigste zusammen: „An Bord eines jeden Kreuzfahrtschiffes herrschen bestimmte Sicherheitsregeln. Vorgeschrieben ist zum Beispiel das Einüben eines Evakuierungsablaufs innerhalb der ersten 24 Stunden auf See.“ Bei akuter Gefahr an Bord sollten Reisende niemals von Bord springen, sondern sich an die ausgewiesenen Rettungsstationen begeben und auf die Anweisungen der Crew warten. Doch wer haftet, wenn auf See wirklich etwas passiert? Während des Aufenthalts an Bord haftet der Beförderer, in vielen Fällen ist dies der Reiseveranstalter, für Körper- und Gepäckschäden. Die Haftungshöchstsumme ist jedoch meist begrenzt – etwa durch die Regelungen des Londoner Abkommens von 2002 zwischen den 29 Vertragsstaaten der internationalen Seeschifffahrts-Organisation (lMO). Die jeweilige Haftungssumme ist den AGB des Beförderers zu entnehmen. Übrigens: Ein spezielles Rücktrittsrecht aus Angst vor möglichen Gefahren auf See gibt es nicht!
Weitere Informationen unter www.das-rechtsportal.de

ERGO Expertentipp:
Die Koffer sind gepackt, alles ist fertig für den Urlaub. Plötzlich bekommt eines der Kinder einen Magen-Darm-Virus oder ein gebrochener Arm gefährdet die Abreise: „Wer die Kreuzfahrt knapp vor Reisebeginn absagt, muss mit hohen Stornogebühren rechnen. Diese können nahezu den kompletten Reisepreis betragen“, warnen die ERV (Europäische Reiseversicherung) Reise-Experten. Der Durchschnittspreis für eine Hochsee-Kreuzfahrt lag 2010 bei rund 1.700 Euro. Schade, wenn neben dem Urlaub auch die bereits bezahlten Kosten ins Wasser fallen. Deshalb empfiehlt sich gerade für Familien mit Kindern der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung, die auch als günstige Familienpolice angeboten wird. Der Tipp der Experten: „Schließen Sie die Reiseversicherung am besten direkt bei der Reisebuchung ab, so genießen Sie vom ersten Tag an den vollen Schutz!“
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Kurzfassung:
Urlaub auf hoher See!
Die Rechte von Reisenden bei Kreuzfahrten

Kreuzfahrten sind ein ganzjähriges Urlaubsvergnügen. Damit der Urlaubstraum aber auch finanzierbar bleibt, sollten Reiselustige im Vorfeld auf einiges achten: Wer zum Beispiel nicht das Rundum-Sorglos-Paket gebucht hat, erstellt am besten eine Liste mit den Kosten, die an Bord noch zusätzlich anfallen könnten. Sind beispielsweise angebotene Landausflüge inklusive, muss für die Getränke an Bord noch extra aufgekommen werden? Der Tipp der D.A.S. Rechtsschutzversicherung: Die Angebote am besten schon vor der Buchung genau studieren. Ein weitere mögliche Überraschung an Bord: Die Schiffskabine sieht anders aus als die Abbildung im Prospekt. Zwar muss die gebuchte Unterkunft in etwa dem Katalogbild entsprechen. Aber: Selbst bei zum Teil starken Abweichungen der Kabinenausstattung ist eine Reisepreisminderung bei ansonsten einwandfrei erbrachter Reiseleistung oft nur in geringem Maße möglich. Deshalb empfiehlt es sich, die Zimmerkategorien im Vorfeld genau zu prüfen. Höhepunkte jeder Kreuzfahrt sind die Ausflüge in die Hafenstädte oder das Landesinnere. Entfallen aber Ausflüge aufgrund von Routenänderungen, kommt es darauf an, ob dem Reiseveranstalter die Gründe für die Routenänderung im Vorfeld bekannt waren. Daran bemisst sich auch die Möglichkeit einer Reisepreisminderung. Die Veranstalter dürfen sich in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen Routenänderungen wegen während der Reise unerwartet auftretenden Gefahren vorbehalten.
Voraussichtlich ab Dezember 2012 soll sich die Zuverlässigkeit der Anbieter noch verbessern: Das Europäische Parlament sieht eine Neuregelung der Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr vor. Darin wird unter anderem festgelegt, dass bei verspäteter Abfahrt eines Kreuzfahrtschiffes um mehr als 90 Minuten Urlaubern zukünftig ein Recht auf volle Erstattung des Fahrpreises gewährt wird.
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Die D.A.S. ist Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Gegründet 1928, ist die D.A.S. heute in beinahe 20 Ländern in Europa und darüber hinaus vertreten. Die Marke D.A.S. steht für die erfolgreiche Einführung der Rechtsschutzversicherung in verschiedenen Märkten. Über zwölf Millionen Kunden vertrauen der Marke D.A.S. und ihren Experten in Fragen rund ums Recht. 2010 erzielte die Gesellschaft Beitragseinnahmen in Höhe von einer Milliarde Euro.
Die D.A.S. ist der Spezialist für Rechtsschutz der ERGO Versicherungsgruppe und gehört damit zu Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Mehr unter www.das.de

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