Krankheit und Kündigung – Rechtsanwalt Werner Lutz

Arbeitnehmer sind sich häufig im Unklaren, wann eine Kündigung, die im Zusammenhang mit einer Krankheit ausgesprochen wird, zulässig ist. Zu unterscheiden sind hierbei einmal die Kündigungen, die lediglich während einer Krankschreibung ausgesprochen werden, aber auf anderen Gründen beruhen, von Kündigungen, die wegen der Krankheit des Arbeitnehmers erfolgen.

Während einer Erkrankung des Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber nicht daran gehindert, das Arbeitsverhältnis wirksam zu kündigen, eine Flucht in die Krankheit ist kein Schutz vor einer Kündigung. In Kleinbetrieben oder bei kurzer Betriebszugehörigkeit, wenn also das Kündigungsschutzgesetz nicht gilt, kann dann auch ohne Grund gekündigt werden. Greift das Kündigungsschutzgesetz, wenn der Arbeitnehmer also mindestens 6 Monate beschäftigt ist und der Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmer hat, bedarf die Kündigung jedoch einer besonderen sozialen Rechtfertigung. In Betracht kommen hierbei personen-, verhaltens- und betriebsbedingte Gründe. Einen Sonderfall der personenbedingten Kündigung stellt die krankheitsbedingte Kündigung dar, z. B. eine Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen, langandauernder Krankheit oder einer krankheitsbedingten Leistungsminderung.

Diese krankheitsbedingte Kündigung ist grundsätzlich möglich, jedoch an strenge Voraussetzungen gebunden. Es muss 1.) eine negative Zukunftsprognose vorliegen: wenn z. B. ein alkoholabhängiger Mitarbeiter seine Arbeit bisher unzureichend erfüllt hat und eine Besserung nicht in Sicht ist, 2.) die Fehlzeiten des Arbeitnehmers zu einer erheblichen betrieblichen Belastung führen, etwa zu einer Störung des betrieblichen Arbeitsablaufs und 3.) muss bei einer umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Berücksichtigung der Dauer des Arbeitsverhältnisses, der Krankheitsursachen und des Lebensalters des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden können. Fehlt es an nur einer dieser Voraussetzungen, ist eine krankheitsbedingte Kündigung unzulässig.

Grundsätzlich ist also zu beachten, dass eine Kündigung während einer Krankheit ausgesprochen werden kann und umgekehrt gerade eine Krankheit auch ein Kündigungsgrund sein kann.

Eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz befasst sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitnehmer gekündigt werden kann, wenn er während einer Krankschreibung ein der „Genesung abträgliches Fehlverhalten“ an den Tag legt. Im konkreten Fall hatte ein Masseur, der an Bluthochdruck und an Atemnot litt, während der Krankschreibung seiner Tochter bei der Hausrenovierung geholfen. Das Gericht sah hierin einen schweren Verstoß gegen die Pflicht zum genesungsförderlichen Verhalten und hielt die fristlose Kündigung für zulässig. Der krankgeschriebene Arbeitnehmer hat gegenüber seinem Arbeitgeber die Pflicht, den Heilungsprozess zu fördern, die körperlich anstrengende Renovierungstätigkeit dürfte dem entgegenstehen. Andererseits muss man bei einer Krankschreibung nicht unbedingt im Bett liegen, sondern es können auch Spaziergänge oder sportliche Betätigungen die Genesung fördern. Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat darüber hinaus festgestellt, dass ein wegen einer Armverletzung krankgeschriebener Angestellter an einem Vorstellungsgespräch teilnehmen kann. Entscheidend sei, dass die Zeit der Arbeitsunfähigkeit möglichst schnell überwunden wird und welche Tätigkeiten einem Arbeitnehmer während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit untersagt sind. Empfehle der Arzt dem Arbeitnehmer, den Arm nicht zu belasten, kann er nach Meinung der Richter auch zum Vorstellungsgespräch gehen.

Weiter Informationen und Beratung zum Thema Arbeitsrecht erhalten sie beim Rechtsanwalt Werner Lutz in Berlin Reinickendorf.

Werner Lutz
Rechtsanwalt