Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg stärkt Rechte von Arbeitgebern
Das deutsche Bundesurlaubsgesetz regelt, dass nicht genommener Urlaub spätestens am 31. 3. des Folgejahres verfällt. Nach Einmischung des Europäischen Gerichtshofs hatte das undesarbeitsgericht 2009 entschieden, dass dies nicht gilt, wenn der Urlaub wegen Krankheit nicht genommen werden konnte.
„Das hatte die für Arbeitgeber sehr nachteilige Konsequenz, dass sich Urlaubsansprüche bei langzeitkranken Arbeitnehmern Jahr für Jahr aufaddierten“, erläutert der Offenburger Rechtsanwalt Markus Arendt. Im November ist nun der Europäische Gerichtshof zurückgerudert: Eine nationale Regelung darf den Übertragungszeitraum für Urlaub auf 15 Monate begrenzen.
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat jetzt auf diese Entscheidung reagiert und das deutsche Bundesurlaubsgesetz so ausgelegt, dass wegen Krankheit nicht genommener Urlaub spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres verfällt (Aktenzeichen 10 Sa 19/11).
In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall war der klagende Arbeitnehmer von 2006 bis zu seinem Ausscheiden am 30. November 2010 arbeitsunfähig erkrankt. Er begehrte eine Abgeltung seiner Urlaubsansprüche aus den Jahren 2007 bis 2009. Das LAG hat ihm Abgeltungsansprüche nur für das Jahr 2009 zugesprochen und entschieden, dass frühere Urlaubsansprüche bereits verfallen waren.
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