Inkrafttreten des Gesetzes zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen
Am 01.03.2012 tritt das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) in Kraft. Ziel dieser neuen Regelung ist es, die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Sanierung bedürftiger Unternehmen zu erleichtern. Damit soll die Sanierung von Unternehmen zukünftig erheblich vereinfacht und beschleunigt werden.
Schuldner sollen durch das ESUG schon früher – also schon wenn die Zahlungsunfähigkeit droht, aber noch nicht tatsächlich eingetreten ist – in einem dreimonatigen Verfahren in Eigenverwaltung ein mögliches Konzept zur Sanierung aufstellen können, um dieses anschließend als eine Art Insolvenzplan umzusetzen. In diesem sogenannten „Schutzschirmverfahren“ soll es keinen Insolvenzverwalter geben und der Schuldner keinen Einschränkungen über sein Vermögen unterliegen.
Die Gerichte sollen künftig in Insolvenzverfahren über Unternehmen mit einer gewissen Größe, die ihren Betrieb noch nicht eingestellt haben, verpflichtet werden, einen vorläufigen Gläubigerausschuss anzuberaumen. Dieser Gläubigerausschuss soll zunächst die Aufgabe haben, einen Verwalter für das Schutzschirmverfahren zu wählen. Für den Fall, dass sich die Gläubiger einstimmig auf einen Verwalter einigen, sollen die Gerichte diesen nur bei offensichtlicher Ungeeignetheit des Kandidaten ablehnen können.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com führt aus: Folge dieses Verfahrens ist die Umgestaltung des Unternehmens, um dieses erneut wettbewerbsfähig zu machen. Das ESUG soll den betroffenen Unternehmen auch die Möglichkeit eröffnen, eventuell belastende Verträge wie Miet-, Pacht- und Leasingverträge aber auch Arbeits- und Tarifverträge zu kündigen. Nach Ablauf des dreimonatigen Schutzschirmverfahrens soll der Sanierungsplan umgesetzt werden. Ziel ist es, das Unternehmen letztlich vollständig zu sanieren. Ob dieses lobenswerte Ziel umgesetzt werden kann, wird sich in der Praxis zeigen.
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