Was zu beachten ist, wenn der letzte Wille neuen Umständen angepasst werden soll, erklärt Notarin Sonja Reiff aus Frankfurt in einem Fachbeitrag.
Frankfurt, 19. Dezember 2018 – Wenn sich die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, ist oftmals auch die Regelung des Nachlasses anzupassen. Nicht nur bei der Errichtung eines Testamentes, sondern auch bei dessen Widerruf oder der Abänderung sind gesetzliche Vorgaben zu beachten. Erfolgt dies nicht, kann die neue Verfügung ungültig sein oder sie spiegelt nicht den tatsächlich beabsichtigten Willen wider. Worauf hierbei zu achten ist, erklärt Sonja Reiff, Notar bei Selzer Reiff Rechtsanwälte Notare in Frankfurt, in einem neuen Fachbeitrag auf der Kanzleihomepage.
So gibt es grundsätzlich mehrere Möglichkeiten, ein bestehendes Testament aufzuheben bzw. zu widerrufen: Ein notarielles Testament gilt als widerrufen, wenn es aus der amtlichen Verwahrung bei Gericht an den Erblasser zurückgegeben wird, weil der Erblasser die Rückgabe verlangt hat. Auch kann ein Testament durch Vernichtung der Testamentsurkunde durch den Erblasser widerrufen werden. Oder es wird durch ein sogenanntes Widerrufstestament aufgehoben.
Wird ein Testament widerrufen, ohne dass eine neue testamentarische Verfügung erstellt wird, tritt automatisch die gesetzliche Erbfolge ein oder ein vorher erstelltes Testament erlangt erneut Gültigkeit. „Häufig ist dies jedoch nicht im Sinne des Erblassers“, berichtet Notarin Sonja Reiff aus der Praxis. „In vielen Fällen muss daher nicht nur das Testament widerrufen, sondern auch eine neue testamentarische Verfügung getroffen werden.“ Bestehen mehrere Testamente, ist zudem zu klären, inwieweit sie sich ergänzen oder im Widerspruch zueinanderstehen.
„Hierbei können zahlreiche Fallstricke lauern und oft ist es nicht einfach zu ermitteln, ob Verfügungen im Widerspruch zueinanderstehen“, erklärt Sonja Reiff. Sie empfiehlt daher dringend beim Widerruf eines Testaments auf die Unterstützung durch einen Notar zurückzugreifen: „Der Notar stellt sicher, dass der tatsächlich beabsichtige Wille auch formgerecht schriftlich niedergelegt ist.“ Zudem gibt es auch Umstände, in denen zwingend die Mitarbeit des Notars erforderlich ist, beispielsweise beim einseitigen Widerruf von wechselbezüglichen Verfügungen zwischen Ehegatten.
Auch auf einen weiteren, weniger bekannten Vorteil der notariellen Testamentserstellung weist Notarin Sonja Reiff in diesem Zusammenhang hin: „Im Erbfall kann der Nachweis der Erbenstellung alleine durch Eröffnung des notariellen Testamentes geführt werden. Die Beantragung eines Erbscheins ist dann nicht erforderlich, selbst wenn sich Grundstücke im Nachlass befinden. Dies spart nicht nur spätere Notarkosten. Es schafft in der Regel auch größere Rechtsicherheit und sorgt für eine schnelle Durchführung im Erbfall. Ein ansonsten notwendiges Erbscheinverfahren kann durchaus einige Monate in Anspruch nehmen.“
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