Das BAG hat mit Urteil von 19.08.2011 (9 AZR 425/10) entschieden, dass ein Arbeitnehmer seinen Urlaub in Natura nehmen müsse, wenn er nach längerer Arbeitsunfähigkeit noch im Kalenderjahr einschließlich des Übertragungszeitraums rechtzeitig gesund wird, dass er den verbleibenden Urlaub in dieser Zeit nehmen kann. Wenn dieser Sachverhalt vorliegt, erlischt der aus dem früheren Zeitraum entstammende Urlaubsanspruch genauso wie der Anspruch, der zu Beginn des Urlaubsjahrs neu entstanden ist nach Ablauf des Übertragungszeitraums im neuen Kalenderjahr. Damit ist entschieden, dass der Urlaub aus früheren Jahren aufgrund einer längeren Arbeitsunfähigkeit genauso im Kalenderjahr genommen werden muss, wie der Urlaub aus den aktuellen Jahr der Beschäftigung.
ACHTUNG: Wenn Sie also nach längerer Erkrankung während eines Kalenderjahres wieder Ihre Arbeit aufnehmen, müssen Sie in diesem Kalenderjahr den gesamten noch offenen Urlaub nehmen, weil dieser ansonsten verfällt, spätestens nach Ablauf der Übertragungsfrist am 31.03 des nächsten Jahres. Wenn eine andere Regelung erreicht werden sollte, müssen konkrete Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber getroffen werden.
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herausgegeben von Christian Kronbichler, Fachanwalt für Arbeitsrecht (München)
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