Das Bayerische Landesamt für Steuern hat am 3.6.2016 steuerliche Erleichterungen beschlossen, die von denjenigen beansprucht werden können, die durch Unwetter im Mai/Juni 2016 betroffen worden sind. Diese Regelungen dürften aufgrund des steuerlichen Gleichbehandlungsgebots für alle Bundesländer gelten.
- Nachweis steuerbegünstigter Spenden
Für den Nachweis der Spenden, die bis zum 30.9.2016 zur Linderung der Katastrophenfolgen auf ein Sonderkonto einer inländischen Körperschaft des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen eingezahlt werden, genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z.B. Kontoauszug oder Lastschrifteinzugsbeleg) eines Kreditinstituts oder der PC-Ausdruck beim Online-Banking.
- Aufwendungen für existenziell notwendige Gegenstände (Wohnung, Hausrat, Kleidung)
Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung und für die Beseitigung von Schäden an der eigengenutzten Wohnung im eigenen Haus können im Rahmen des § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
Weitere Tipps, wie Hausbesitzer gezielt Steuern sparen können, gibt es im Ratgeber „Steuern sparen…für Hausbesitzer“ von Dr. Hagen Prühs. Dieser Ratgeber informiert nicht nur darüber, welche Einnahmen Vermieter versteuern müssen, sondern auch darüber, was sie steuerlich absetzen können, und zwar auch schon anlässlich des Erwerbs oder der Errichtung einer Immobilie bzw. im Zusammenhang mit ihrer Finanzierung. Der Autor kleidet seine Steuergestaltungshinweise in ein lesefreundliches ABC, das 100 Steuertipps umfasst und einen schnellen Zugriff auf die gewünschten Informationen ermöglicht.
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