Hausratversicherung: Urteile zum Thema Einbruch

Nach einem Einbruch ist der Schock erstmal groß. Wichtig ist aber, dass man nun richtig reagiert und der Polizei freies Feld zur Tatortermittlung bietet. Das gehört nach den Bedingungen zur Hausratversicherung zur Pflicht des Versicherungsnehmers.

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Schäden, die durch einen Einbrecher verursacht werden, reguliert die Hausratversicherung.

Ein Einbruch so ziemlich das Unangenehmste, das man sich als Wohnungsbesitzer oder Hauseigentümer vorstellen kann. Unbekannte durchwühlen auch die persönlichste Habe auf der Suche nach wertvollem Diebesgut. Der Schock nach dem Einbruch ist groß, die Polizei nimmt die Straftat auf. Erste Adresse ist nun die Hausratversicherung für die Regulierung des Schadens. Doch nicht in jedem Fall wird die Hausratversicherung leisten: Grobe Fahrlässigkeit führt dazu, dass man auf seinem Schaden sitzen bleibt.

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Eine Frau geht mit ihrem Hund wie jeden Abend Gassi. Es ist weht ein lauer Sommerwind und verschafft ein bisschen Abkühlung nach der Hitze des Tages. Daher lässt die Frau auch ihr Schlafzimmerfenster auf Kipp, denn die Runde dauert für gewöhnlich nur 15 Minuten. Doch an diesem Abend ist alles anders: Sie trifft eine Bekannte und geht noch mit auf einen Sprung in die Eckkneipe, um etwas Kaltes zu trinken. Als die Frau nach einer Stunde nach Hause kommt, trifft sie der Schlag: Das Schlafzimmerfenster steht offen, die Wohnung ist verwüstet und ihr Bargeld aus der Küche ist entwendet.

Die Hausratversicherung lehnt die Schadensübernahme ab. Sie unterstellt der Versicherungsnehmerin grob fahrlässiges Verhalten. Dadurch, dass sich die Wohnung im Erdgeschoss befindet, hätte sie das Fenster beim Verlassen der Wohnung schließen müssen. Das Gericht hat die Lage völlig anders beurteilt. Eine grobe Fahrlässigkeit war nicht gegeben, außerdem wollte die Versicherungsnehmerin nur eine Viertelstunde wegbleiben. Es handelt sich lediglich um einen Zufall, dass daraus eine Stunde geworden ist. Außerdem sei nicht auszuschließen, dass der Einbruch sich unmittelbar nach dem Verlassen der Wohnung ereignet hat. Die Hausratversicherung muss zahlen.

Wiederum anders ist der Fall zu betrachten, wenn man in einem Einfamilienhaus das Terrassenfenster nicht ordnungsgemäß verschließt, vor allem in der Nacht. Durch einen Einbruch wurden in einem Einfamilienhaus Bargeld und Unterhaltungselektronik entwendet. Die Familie schlief im Obergeschoss und die Terrassentür stand auf Kippstellung. Damit wird ein Einbruch geradezu begünstigt und der Schaden wird von der Hausratversicherung nicht übernommen. Hier liegt auch nach Ansicht der Gerichte grobe Fahrlässigkeit vor.

Verweigert ein Versicherungsnehmer nach einem Einbruch der Polizei, die Spurensicherung durchzuführen, so kann die Hausratversicherung ebenfalls von ihrer Leistungspflicht zurücktreten. Nach den Bedingungen muss alles getan werden, um einen Schaden so gering wie möglich zu halten. Dazu gehört auch, der Polizei bei der Tätersuche zu helfen, also die Spurensicherung zu zulassen.

Bildquelle: Christoph Droste, www.pixelio.de

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