Hausratversicherung: interessantes aus der Rechtssprechung

Das Risiko Einbruch ist in der Hausratversicherung abgedeckt. Doch es gibt viele Fälle, in denen die Hausratversicherung nicht leistet. Vielfach ist Nachlässigkeit ein Grund.

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Schutz bei Einbruch gewährt die Hausratversicherung

Die Hausratversicherung ist ein unverzichtbarer Schutz, wenn es um das Thema Einbruch geht. Gerade in der Urlaubszeit herrscht unter den Einbrechern wieder Hochkonjunktur. Doch Einbrüche ereignen sich auch im normalen Tagesgeschehen. Viel Arbeit für die Hausratversicherung. Mittlerweile gibt es eine Reihe von Urteilen, die auch deutlich machen, wie fahrlässig teilweise mit diesem Thema umgegangen wird. In welchen Fällen wird die Hausratversicherung leisten?

Wer seine Haustür nicht abschließt, muss im Einbruchsfall mit Leistungseinschränkungen durch seine Hausratversicherung rechnen. Das mag sicherlich bei Einfamilienhäusern der Fall sein. Hier ist die nicht verschlosse Tür ein Aspekt, der in eigener Verantwortung zur Gefahrenerhöhung beiträgt. Wird hingegen in einem Mehrfamilienhaus die Hauseingangstür nicht verschlossen, so kann sich die Hausratversicherung nicht auf eine Gefahrerhöhung berufen. Ein etwaiger Schaden durch einen Einbruch in einer Wohnung muss durch die Hausratversicherung übernommen werden (Oberlandesgericht Köln). Wenn die unterlassene Verriegelung der Tür als grobe Fahrlässigkeit bewertet wird, kann dieses dem Versicherungsnehmer nicht zugerechnet werden, wenn nicht zu klären ist, durch welche Person die Hauseingangstür nicht verriegelt wurde. In einem solchen Fall muss die Hausratversicherung leisten.

Hingegen stellt es ein fahrlässiges Verhalten dar, wenn ein Wohnungsinhaber seine Wohnung über Nacht verlässt und die Wohnungstür, die mit einem Glasfenster versehen ist, nicht verriegelt. Wenn einem Einbrecher durch das Einschlagen der Scheibe das Herunterdrücken der Türklinke ermöglicht wird, kann der Wohnungsinhaber keine Ansprüche gegenüber seiner Hausratversicherung geltend machen (Oberlandesgericht Oldenburg).

Wird die Wohnungstür in einem Mehrfamilienhaus beim Verlassen der Wohnung nicht ordnungsgemäß verschlossen, stellt dieses grobe Fahrlässigkeit dar und kann bei einem Einbruch den Versicherungsschutz der Hausratversicherung kosten. Die Rechtfertigung für die Verweigerung der Versicherungsleistung liegt darin begründet, dass der Kraftaufwand, die Wohnungstür zu knacken nur halb so hoch war wie im verschlossenen Zustand. Selbst wenn der Wohnungseinbruch nachgewiesener Maßen auch bei verschlossener Tür hätte stattfinden können, stellt das nicht die Rechtfertigung auf Schadensersatz durch die Hausratversicherung dar. Die verschlossene Wohnungstür hätte zumindest den unbefugten Zutritt zur Wohnung erschwert – auch wenn dieser nicht verhindert wurde.

Kommt es bei einem Wohnungseinbruch zu einem Vandalismusschaden, prüft die Hausratversicherung nicht nur anhand einer eingereichten Stehlgutliste den Schadensersatzanspruch. Auch der Vandalismusschaden wird vor Ort in Augenschein genommen. Sprechen Indizien dafür, dass der Versicherungsfall lediglich vorgetäuscht wurde, kann die Hausratversicherung die Schadensersatzleistung verweigern. Darauf können verschiedene Aspekte hinweisen: Der Wohnungsinhaber hat in der Vergangenheit schon mehrere Schadensfälle durch einen Wohnungseinbruch mit Vandalismus gemeldet. Ferner kann es fragwürdig sein, wenn durch den Vandalismusschaden Gegenstände unberührt bleiben, die nicht unter den Versicherungsschutz fallen wie z. B. eine Einbauküche. Es ist außerdem realitätsfremd, wenn es zu einem Vandalismusschaden kommt, wenn der Einbrecher laut Stehlgutliste Beute in erheblichem Umfang machen konnte (Oberlandesgericht Frankfurt).

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