GRP Rainer Rechtsanwälte – Erfahrung bei Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung und Verstoß gegen das Kartellrecht

GRP Rainer Rechtsanwälte – Erfahrung bei Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung und Verstoß gegen das Kartellrecht

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Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung oder überlegenen Marktmacht stellt einen Verstoß gegen das Kartellrecht dar und kann entsprechend sanktioniert werden.

Mit seiner Entscheidung vom 23. Januar 2018 zum sog. „Anzapfverbot“ hat der Bundesgerichtshof die Grenzen zum Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung noch enger gezogen (Az.: KVR 37/17). Nach dem Urteil der Karlsruher Richter ist schon dann von einem Verstoß gegen das Kartellrecht auszugehen, wenn das marktbeherrschende Unternehmen einen Vertragspartner auffordert, ihm Vorteile zu gewähren, ohne dass es einen sachlichen Grund für diese Vorteile gibt. Das Urteil zeigt, dass bei Verhandlungen zwischen zwei oder mehreren Parteien über Konditionen Erfahrung notwendig ist, um die Grenzen zum Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht bzw. das Kartellrecht nicht zu überschreiten, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Unternehmen es mit seinen Forderungen übertrieben und seine marktbeherrschende Stellung bzw. überlegene Marktmacht missbraucht, indem es von seinen Lieferanten günstigere Konditionen wie Rabatte oder Vergünstigungen gefordert hatte. Dies wertete der BGH als Verstoß gegen das Kartellrecht, da es für die geforderten Rabatte keinerlei Gegenleistung und auch keinen sachlichen Grund gab.

Nach dem BGH-Urteil sind Lieferanten besser geschützt, wenn marktbeherrschende Unternehmen Druck auf sie ausüben und sie damit mehr oder weniger zu anderen Konditionen zwingen wollen. Die Entscheidung bedeutet aber nicht, dass es keine Verhandlungen mehr geben darf, um das optimale Ergebnis für das eigene Unternehmen herauszuholen. Bei den Forderungen ist allerdings Fingerspitzengefühl gefragt und es sollte eine sachliche Rechtfertigung geben, um sich im gesetzlichen Rahmen zu bewegen.

Nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) gilt ein Unternehmen als marktbeherrschend, wenn es keine Wettbewerber hat oder gegenüber den Wettbewerbern eine überragende Marktstellung hat, so dass das Unternehmen keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist. Diese Marktmacht wird vom Unternehmen missbraucht, wenn es seine Vertragspartner ohne sachliche Rechtfertigung auffordert, ihm Vorteile zu gewähren.

Im Kartellrecht und Wettbewerbsrecht erfahrene Rechtsanwälte können Unternehmen beraten und bei Verstößen gegen das Kartellrecht bzw. Wettbewerbsrecht Forderungen durchsetzen oder abwehren.

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