ARAG Experten über Rechte und Pflichten von Großeltern
Großeltern sind aus der Kinderbetreuung in Deutschland nicht wegzudenken. Sie springen ein, wenn Kitas geschlossen haben, Schulferien länger dauern, als es der Urlaub erlaubt, oder wenn andere unerwartete Herausforderungen den Alltag auf den Kopf stellen. Doch sie sind mehr als nur der Betreuungs-Notnagel: Oma und Opa haben sogar ein Recht darauf, ihre Enkel zu sehen. Zum Ehrentag der Großeltern am 12. November geben die ARAG Experten einen rechtlichen Überblick.
Oma und Opa unverzichtbar bei der Kinderbetreuung
Eine Studie zeigt, dass mehr als die Hälfte der Kinder unter sechs Jahren regelmäßig oder bei Bedarf von Oma und Opa betreut werden, und selbst bei Kindern unter zehn Jahren helfen Großeltern noch in rund einem Drittel der Fälle aus. Durchschnittlich sind Oma und Opa acht Stunden wöchentlich für den Nachwuchs verantwortlich. Dabei ist die ältere Generation laut ARAG Experten enorm flexibel: Rund 60 Prozent der Großmütter und 40 Prozent der Großväter springen auch spontan bei der Betreuung der Enkel ein.
Großeltern haben ein Umgangsrecht
Die ARAG Experten betonen, dass Großeltern einen gesetzlichen Anspruch darauf haben, ihre Enkelkinder zu sehen (§ 1685 Abs. 1 BGB). Beim Umgangsrecht ist es egal, ob die Eltern zusammen oder getrennt leben. Beide Elternteile müssen allen Großeltern des Kindes ein Umgangsrecht einräumen (Oberlandesgericht Celle, Az.: 18 UF 4/99). Kommt es beispielsweise im Zuge einer Scheidung der Eltern des Enkelkindes zu Schwierigkeiten, weil ein Elternteil gemeinsame Zeit mit dem Enkel verwehrt, können Großeltern das Umgangsrecht sogar vor dem zuständigen Familiengericht einklagen. Zumindest, wenn es dem Wohl des Kindes dient oder eine feste Bindung zu den Großeltern besteht. Gibt es deutliche Gründe, die dem Kindeswohl widersprechen, kann der Umgang mit dem Enkel jedoch auch abgelehnt werden. In einem konkreten Fall entschieden die Richter aber zugunsten von Oma und Opa. Hier wollte die Mutter nach der Scheidung ihr Kind ihren ungeliebten Ex-Schwiegereltern nicht überlassen. Schon gar nicht für einen längeren Zeitraum in den Ferien. Doch Oma und Opa durften ihr Enkelkind in den Herbstferien für eine Woche zu sich holen (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Az.: 10 UF 159/13 UF).
Auch die Richter des Oberlandesgerichts Köln betonten in einem Urteil, wie wichtig der Umgang mit den Großeltern ist. Hier lag der Fokus laut ARAG Experten in der Förderung der geistig-seelischen Entwicklung des Kindes, wenn es Umgang mit möglichst vielen Personen der Familie pflegt (Az.: 4 WF 4/04).
Was spricht gegen ein Umgangsrecht?
Das Wohl eines Kindes steht bei allen familiären Aspekten im Mittelpunkt. Das gilt auch für den Umgang mit den Großeltern. Er muss dem Kindeswohl stets förderlich sein. Dies ist beispielsweise nicht der Fall, wenn Eltern und Großeltern so zerstritten sind, dass der Nachwuchs bei Oma und Opa in einen Loyalitätskonflikt geraten könnte. Auch wenn zu befürchten ist, dass die Großeltern die Erziehungsentscheidungen der Eltern missachten oder sich mehr als nötig in die Erziehung einmischen, kann dies laut ARAG Experten dazu führen, dass sie ihr Umgangsrecht verlieren (Bundesgerichtshof, Az.: XII ZB 350/16).
Andererseits haben Großeltern, wenn sie auf den Nachwuchs aufpassen, auch keine Erziehungspflicht. Sie dürfen also nach Lust und Laune spielen, toben und verwöhnen, was das Zeug hält – und dafür z. B. den Ballettunterricht des Enkels ausfallen lassen, morgens zum Frühstück schon eine Portion Eis servieren oder die Schlafenszeit nach hinten verschieben.
Wie viel gemeinsame Zeit steht Großeltern zu?
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass es nicht gesetzlich geregelt ist, wie umfangreich das Umgangsrecht ist. Wie viel Zeit die Großeltern mit ihrem Enkel verbringen dürfen, hängt daher immer vom Einzelfall ab. Während für das Oberlandesgericht Brandenburg ein Freitag im Monat für einige Stunden sowie ein Wochenende einmal im Jahr ausreichend war (Az.: 10 UF 210/07), hielten die Kammerrichter in Berlin fünf Stunden im Monat für angemessen (Az.: 17 UF 2/09).
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