Nach jahrelangem Streit zwischen deutschen Datenschützern und Google gibt es nun endlich eine Einigung
Bei der Diskussion um den rechtskonformen Einsatz des Analyse-Tools Google Analytics wurde endlich eine Einigung mit den Datenschützern erzielt, die Websitebetreibern einen rechtmäßigen Einsatz ermöglicht. Darauf weist Florian Decker, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) in Mainz hin.
Wie wir wissen, zählt die regelmäßige Analyse des Besucherverhaltens auf einer Webseite zu den elementaren Tätigkeiten eines jeden Webseitenbetreibers – vom Shopbetreiber bis hin zum Blogger. Tools wie Google Analytics bieten eine Vielzahl an Möglichkeiten, Details sowohl über das Surfverhalten der User als auch über den Nutzer selbst zu erfahren. Datenschützer beklagten, dass Google für die Anwender von Google Analytics Daten in großem Umfang auf eigenen Servern in den USA erhebt, speichert und verarbeitet. Dabei wurde auch die IP-Adresse der Nutzer protokolliert.
Zu Unrecht, wie die Datenschützer kritisierten. Durch das Speichern der IP-Adresse würden personenbezogene Daten ohne Einverständnis des Betroffenen gespeichert. Dies sei ein Verstoß gegen § 15 Telemediengesetz (TMG), da die IP-Adresse wegen der (theoretischen) Möglichkeit der Zuordnung zu einer Person über den Provider einen Personenbezug habe.
Um den strengen deutschen Anforderungen gerecht zu werden, „wurde Google Analytics nun um die Funktion „Anonymize IP“ erweitert, wodurch bei der Speicherung die letzten Ziffern der IP-Adresse „abgeschnitten“ werden. Die IP-Adressen sind damit anonymisiert, nicht mehr zurückzuverfolgen und können deshalb auch nicht mehr als personenbezogene Daten gelten“, erklärt Rechtsanwalt Florian Decker die Rechtslage.
Außerdem stellt Google ein Browser-Add-On zur Deaktivierung von Google Ana-lytics für alle gängigen Browser-Typen zur Verfügung. Damit hat jeder Nutzer die Möglichkeit, die Datenübertragung an Google Analytics bei dem Aufrufen einer Webseite, vorab zu unterbinden.
„Da die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung von fremden Daten nach dem Bundesdatenschutzgesetz auch besonderen Pflichten unterliegt, hat sich Google schließlich bereit erklärt, mit jedem Anwender von Google Analytics auch einen eigenen Vertrag über die Auftragsdatenverarbeitung zu schließen“, ergänzt Florian Decker.
Für die rechtmäßige Umsetzung der datenschutzrechtlichen Anforderungen müssen Websitebetreiber
– einen Vertrag über die Auftragsdatenverarbeitung (http://static.googleusercontent.com/external_content/untrusted_dlcp/www.google.de/de/de/intl/de/analytics/tos.pdf) mit Google schließen. Dieser ist unter unterzeichnet an Google Germany gesendet wird,
– die Funktion „Anonymize IP“ (http://code.google.com/intl/de/apis/analytics/docs/gaJS/gaJSApi_gat.html#_gat._anonymizeIp) in den Code der Website integrieren,
– auf diese Punkte sowie auf die Widerspruchsmöglichkeit mittels der Browser-Add-on zur Deaktivierung von Google Analytics (http://tools.google.com/dlpage/gaoptout?hl=de) in einer entsprechenden Datenschutzinformation hinweisen.
Florian Decker empfiehlt, „die angesprochenen Punkte beim Einsatz von Google Analytics so schnell wie möglich umzusetzen, um einer behördlichen Verwarnung oder sogar einem Ordnungsgeld vorzubeugen.“
Es ist jedoch festzuhalten, dass die Zuordnung von IP-Adressen zu den personen-bezogenen Daten juristisch immer noch stark umstritten ist. „Die Auswirkungen dieser Rechtsansicht der Datenschützer auf die deutsche Wirtschaft sind extrem negativ. So beklagen viele deutsche Unternehmen, dass Ihnen durch den deutschen Datenschutz im Wettbewerb mit ausländischen Unternehmen große Steine in den Weg gelegt werden“, so Florian Decker. „Insoweit ist es erstaunlich, dass Google sich sogar bereit erklärt hat, mit jedem Anwender von Google Analytics einen eigenen ADV-Vertrag zu schließen“.
Dieses Thema bleibt jedoch auch in Zukunft noch aktuell, denn nun beschäftigt uns die spannende Frage: Wie werden die anderen Anbieter von Analyse- und Trackingsoftware reagieren? „Rechtlich gesehen stehen diese nun gegenüber Google im Abseits und müssten unverzüglich mit ähnlichen Lösungen nachziehen“, meint Florian Decker und fügt hinzu: „Der Nutzen hinter diesem Aufwand erscheint fraglich. Im Verhältnis zwischen Google und seinen Nutzern wird sich durch dieses Stück Papier praktisch jedenfalls nichts ändern. Ein vergleichbares Prozedere dürfte es auch ausschließlich in Deutschland geben.“
Über RES MEDIA
Die im Jahr 2007 gegründete Kanzlei RES MEDIA mit Hauptsitz in Mainz steht für hoch spezialisierte Rechtsberatung in den Kernbereichen IT-Recht, Medienrecht und Gewerblicher Rechtsschutz. Das Expertenteam besteht aus fünf spezialisierten Rechtsanwälten, davon vier Fachanwälten für Informationstechnologierecht (IT-Recht), an den Standorten Mainz und Mannheim.
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