Die Gesellschaft für erneuerbare Energien mbH aus Nürnberg (GFE Nürnberg) und die schweizerische GFE Energy AG, sowie weitere zum Konzern gehörende Firmen machten knapp 1.500 Käufern den Erwerb eines Blockheizkraftwerkes (genauer: eines Stromaggregates) in Containerbauweise schmackhaft. Als der Verdacht eines betrügerischen Schneeballsystems im Raume stand schritt die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth Ende November 2010 ein, nahm Mitglieder der Geschäftsführung in Untersuchungshaft und sicherte Vermögenswerte. Über das Vermögen einer Reihe von Gesellschaften der Unternehmensgruppe wurde 2011 das Insolvenzverfahren eröffnet. Nachdem die einzelnen Käufer mit diesen Nachrichten konfrontiert worden waren, trat gesondert noch das Finanzamt auf den Plan und forderte die im Wege des Vorsteuerabzuges geltend gemachte Umsatzsteuer wieder zurück. ilex Rechtsanwälte & Steuerberater konnte zunächst im Rahmen von Arrestverfahren Vermögenswerte pfänden und erwirkte nun vor dem 1. Senat des Finanzgerichtes Baden Württemberg per Beschluss vom 25.01.2012 (Az. 1 V 2592/11) gesondert auch zu den steuerrechtlichen Fragen eine stattgebende Gerichtsentscheidung zugunsten eines geschädigten Käufers. Demzufolge ist die Vollziehung des Rückforderungsbescheides des Finanzamtes vorerst auszusetzen. Die dahinter stehenden umsatzsteuerrechtlichen Rechtsfragen geltend allerdings als schwierig.
Wie kam es zu der Rückforderung durch das Finanzamt?
In der Abschlagsrechnung des Kaufpreises für das vermeintliche Blockheizkraftwerk waren jeweils 19 % Umsatzsteuer ausgewiesen. Diesen Umsatzsteueranteil hatte die GFE mbH als Verkäuferin an das Finanzamt abzuführen. Von den jeweiligen Käufern konnte die Umsatzsteuer im Wege des Vorsteuerabzuges gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht werden. Nachdem die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth bekannt wurden, setzten die jeweiligen Finanzämter jedoch aufgrund von Weisungen der einzelnen Oberfinanzdirektionen flächendeckend sogenannte Umsatzsteuersonderprüfungen an und forderten die Vorsteuer als eine angeblich zu Unrecht bezahlte Vorsteuer von den aus ganz Deutschland stammenden Käufern wieder zurück. Gegen die entsprechenden Bescheide wehrten sich die Betroffenen.
Was hat ilex erreichen können?
Mit dem Beschluss des 1. Senates des Finanzgerichtes Baden-Württemberg konnte der betroffene Steuerzahler im Ergebnis einer intensiven und über Monate geführten gerichtlichen Auseinandersetzung eine Aussetzung der Vollziehung in Bezug auf die zuvor vom Finanzamt verlangte Rückforderung der Umsatzsteuerforderung erwirken (Az. 1 V 2592/11).
Warum gilt die umsatzsteuerrechtliche Behandlung als schwierig?
Zur Frage der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung beim Kauf von sogenannten Blockheizkraftwerken der Nürnberger GFE existieren mittlerweile allein von vier Senaten des Finanzgerichtes Baden-Württemberg unterschiedliche Entscheidungen. Zunächst erging die Entscheidungen des 9. Senates zugunsten eines Käufers (FG Baden-Württemberg, Beschl. v. 14.04.2011 – 9 V 3818/10). Während in dieser Entscheidung die Aussetzung der Vollziehung in Bezug auf den Rückforderungsbescheid des Finanzamtes angeordnet wurde, entschieden der 12. Senat, als auch der 14. Senat des gleichen Gerichtes daraufhin gegen die Vorsteuerabzugsberechtigung der GFE-Käufer (FG Baden-Württemberg, Beschl. v. 06.07.2011 – 12 V 3835/10, Beschl. v. 30.11.2011 – 14 V 3816/19). ilex Rechtsanwälte & Steuerberater erwirkte nunmehr eine vierte Entscheidung des Finanzgerichtes Baden Württemberg, die mit einer sachgerechten Argumentation diesmal wieder zugunsten des Steuerzahlers und gegen das Finanzamt ausging und dabei die bereits ergangenen Entscheidungen einbezog. Die unterschiedlichen Entscheidungen zeigen jedoch eine gewisse Komplexität auf. Wörtlich heißt es in der von ilex erwirkten Gerichtsentscheidung: „Auch im 1. Senat wurde die Rechtsfrage zwischen den Berufsrichtern intensiv, insbesondere aber kontrovers diskutiert.“
Warum ist das Verfahren nicht abgeschlossen?
Die nunmehr erwirkte Entscheidung des Finanzgerichtes Baden Württemberg vom 25.01.2012 (Az. 1 V 2592/11) stellt einen wichtigen Teilerfolg dar, aber noch keine endgültige Entscheidung, die dem ggf. noch zu führendem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt. Die konkrete umsatzsteuerrechtliche Behandlung dürfte unter anderem von dem Sachverhalt abhängen, den der Abschluss des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth erst noch zu Tage bringen muss (Az. 507 Js 1612/10).
Dr. Ulrich Schulte am Hülse
Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Bank- und Kapitalmarktrecht