Gesetzliche Krankenversicherung: Keinen Anspruch auf sog. „Spitzenmedizin“

Nach einem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (Az: L 1 KR 298/10) haben gesetzlich Krankenversicherte keinen Anspruch auf die bestmögliche Behandlung, solange nach dem Leistungskatalog Behandlungskosten für eine nach den aktuellen Standards medizinisch anerkannte ausreichende andere Methode getragen werden.

Kanzlei Sachse: Anwalt Sozialrecht Frankfurt, Offenbach, Langen

showimage Gesetzliche Krankenversicherung: Keinen Anspruch auf sog. "Spitzenmedizin"

Kanzlei Sachse – Rechtsanwälte – Frankfurt, Offenbach, Heusenstamm,

LSG Hessen: Gesetzlich Krankenversicherte haben auch bei lebensbedrohlicher Erkrankung keinen Anspruch auf sog. „Spitzenmedizin“.

Das Landessozialgericht Hessen hat entschieden, dass die gesetzlichen Krankenversicherungen nur solche Leistungen schulden, die auch vom gesetzlichen Leistungskatalog erfasst werden. Wenn zumutbare Alternativen zur Verfügung stünden, gelte dies grundsätzlich auch bei lebensgefährlichen Erkrankungen, solange diese Alternativen nur den allgemein anerkannten medizinischen Kriterien entsprechen. Gesetzlich Krankeversicherte haben nach dieser Entscheidung keinen Anspruch auf jede Spitzenmedizin. .

Der an Prostatakrebs erkrankte Kläger hatte von der gesetzlichen Krankenversicherung die Kostenerstattung für eine spezielle MRT-Diagnostik, die ausschließlich von einem Arzt in den Niederlanden angeboten wurde, begehrt. Mit dessen besonderer Methode konnten selbst winzigste Metastasen erkannt werden. Eine Übernahme der Kosten lehnte die gesetzliche Krankenkasse aber mit Hinweis auf den Leistungskatalog ab.

Dagegen erhob der Versicherte Klage. Nach seiner Auffassung sei durch die Diagnose eine teure Operation vermieden worden.

Sowohl das Sozialgericht als auch auf die Berufung das Hessisches Landessozialgericht wiesen die Klage mit dem Argument ab, dass gesetzliche Krankenkassen Leistungen in Form von Spitzenmedizin bis an die medizinisch-technischen Grenzen nicht schulden. Zur Diagnose und Behandlung von Prostatakarzinomen stünden andere ausreichende Katalogleistungen zur Verfügung, die auch den aktuellen anerkannten medizinischen Standards entsprechen. (Urteil Hessisches Landessozialgericht (Az: L 1 KR 298/10).

Das Beispiel zeigt, dass selbst bei Erkrankungen mit ggf. tödlichem Ausgang nicht jede wirksame Behandlung (selbst bei nachgewiesenem Mehrwert) von der Krankenkasse zu tragen ist, solange der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen nur eine nach den aktuellen Standards medizinisch anerkannte ausreichende andere Methoden beinhaltet.

Es ist hier Aufgabe des Versicherten, darzulegen, dass ggf. eben diese im Katalog enthaltenen Methoden durch neue Methoden überholt sind und daher den aktuellen anerkannten medizinischen Standards nicht mehr entsprechen bzw. dass diese im Einzelfall eben nicht ausreichend sind. Es genügt nicht, lediglich darzustellen, dass diese wirksamer sind.

Weitere Informationen zum Thema Rechtsanwalt Frankfurt, <a href="/ http://kanzlei-sachse.de/node/3„>Anwalt Sozialrecht Frankfurt und <a href="/ http://kanzlei-sachse.de/node/6„>Anwalt Sozialrecht Neu-Isenburg erhalten Sie auf der Internetpräsenz der Anwaltskanzlei Sachse http:// kanzlei-sachse.de

Als mittelständische Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Frankfurt am Main, Offenbach und Langen (Hessen) vertreten und beraten wir Unternehmen und Privatpersonen aus der Region des Rhein-Main-Gebietes, schwerpunktmäßig aus Frankfurt am Main, Langen (Hessen), Offenbach am Main, Dreieich, Erzhausen, Rödermark, Mörfelden-Walldorf, Neu-Isenburg, Heusenstamm, Dietzenbach, Mühlheim, Eschborn, Bad Vilbel, Kelsterbach, Oberursel und Bad Homburg in juristischen Angelegenheiten.

Die individuellen juristischen Probleme unserer Mandanten erfordern stets Lösungen nach Maß. Unsere Anwälte sind auf einzelne Rechtsgebiete spezialisiert, bilden sich ständig fort und nehmen sich Zeit für jeden Einzelfall.

Unsere Rechtsanwälte decken als Team ein umfassendes Spektrum an Rechtsdienstleistungen und Rechtsgebieten ab. Wir erweitern unseren Radius ständig, denn wir wollen für unsere Mandanten die Kanzlei für alle Lebenslagen sein.

Unsere Rechtsanwälte betreuen:
das Mietrecht, Wohnungseigentumsrecht und Nachbarrecht
das Familienrecht
das Verkehrsrecht, Verkehrsunfallrecht, Ordnungswidrigkeiten, Autokaufrecht
das Strafrecht
das Arbeitsrecht
das Erbrecht
das Verwaltungsrecht
das Sozialrecht
das allgemeine Vertragsrecht und das Zivilrecht

Anwaltskanzlei Sachse

Inhaber RA Fabian Sachse
August-Bebel-Str. 29
63225 Langen
T: 06103-2707599
F: 06103-2707598

Kaiserstraße 39
63065 Offenbach am Main
T: 069-78087482
F: 069-78087484

Kennedyallee 93
60596 Frankfurt am Main
T: 069-95199207
F: 069-95199208

info@kanzlei-sachse.de
http://kanzlei-sachse.de

Kontakt:
Kanzlei Sachse – Rechtsanwälte
Fabian Sachse
August-Bebel-Straße 29
63225 Langen
info@kanzlei-sachse.de
06103-2707599
http://kanzlei-sachse.de