Görlitz, 07. Oktober 2011 (jk) – Wer sich für die berufliche Selbständigkeit entscheidet, steht vor der Wahl einer passenden Krankenversicherung. Die aktuellen finanziellen Probleme einiger gesetzlicher Krankenversicherer und die damit verbundene zunehmende Erhebung von Zusatzbeiträgen scheinen nahezulegen, als Unternehmer die Möglichkeit einer privaten Krankenversicherung zu nutzen. Was die wenigsten wissen: Ob ein Wechsel möglich ist, hängt nicht nur von privaten und Vermögensverhältnissen ab. Unter Umständen kann auch die Rechtform der Gründung Einfluss auf einen möglichen Wechsel in die PKV haben. Bei den folgenden Rechtsformen gibt es Verbindlichkeiten bezüglich der Krankenversicherung:
Kapitalgesellschaften
Bei Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften ist im Rahmen der Feststellung der Versicherungspflicht eine genaue Prüfung der Satzung notwendig: GmbH-Gesellschaftsführer, die nicht beherrschend an der GmbH beteiligt sind, gelten nämlich als Angestellte und unterliegen wie anderer Arbeitnehmer auch der Sozialversicherungspflicht. Bei Gesellschaftern/Geschäftsführern, die maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der GmbH haben und deren Beteiligung an der GmbH bei über 50 Prozent liegt, besteht hingegen Versicherungsfreiheit.
Personengesellschaften
Anders als bei Kapitalgesellschaften, die alle Besitzer als eine einzige „juristische Person“ vereinen, sind die Gesellschafter von Personengesellschaften nicht im Unternehmen angestellt, sondern bleiben „natürliche Personen“. Genauso verhält es sich mit Freiberuflern oder Einzelgründern. Diese Unternehmer haben die Möglichkeit, zwischen der freiwilligen gesetzlichen oder einer privaten Krankenversicherung zu wählen.
Künstlersozialversicherungsgesetz
Die sogenannte Künstlersozialversicherung verpflichtet freischaffende, also selbständige Künstler, zur Versicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse, wobei vom Selbständigen lediglich die Arbeitnehmerbeiträge zu zahlen sind.
Rentenversicherung
Für bestimmte Berufsgruppen gilt eine Einschränkung der Versicherungsfreiheit für die Rentenversicherung – das heißt sie müssen auch bei beruflicher Selbständigkeit gesetzlich rentenversicherungspflichtig bleiben. Dies betrifft freiberufliche Lehrer, Hebammen, Pfleger, Seelotsen, Küstenfischer, Hausgewerbetreibende und Handwerker. Dasselbe gilt für Gründer, die einen staatlichen Existenzgründungszuschuss beziehen.
Grundsätzlich ist es also möglich, seine Gründung schon bei der Wahl der Rechtsform so einzurichten, dass ein Wechsel in die Private Krankenversicherung mit all seinen Vorteilen möglich wird. Bei der Auswahl der richtigen PKV ist allerdings unabhängige Expertenhilfe gefragt: Die meisten Versicherungen beraten nicht Kunden- sondern Provisionsorientiert. Einen kostenlosen Versicherungsvergleich durch unabhängige Experten gibt es unter http://www.versicherung.berater-zuschuss.de.
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