Geschäftsführer: Erreichen einer Altersgrenze kann als Kündigungsgrund vereinbart werden

Geschäftsführer: Erreichen einer Altersgrenze kann als Kündigungsgrund vereinbart werden

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In einem Dienstvertrag mit einem GmbH-Geschäftsführer kann das Erreichen einer Altersgrenze als Grund für eine ordentliche Kündigung vereinbart werden. Das hat das OLG Hamm entschieden.

In dem zu Grunde liegenden Fall war der Kläger seit 2005 als Geschäftsführer bei einem Unternehmen beschäftigt. Der geschlossene Dienstvertrag war bis zum 31. August 2018 befristet, sah aber eine Regelung vor, dass beide Parteien den Vertrag mit einer Frist von sechs Monaten ordentlich kündigen können, wenn der Geschäftsführer das 60. Lebensjahr vollendet hat. Im Jahr 2015 berief die Gesellschafterversammlung des Unternehmens den Geschäftsführer ab und kündigte wenig später den Vertrag ordentlich und fristgerecht. Der Geschäftsführer hielt die Kündigung für ungerechtfertigt. Denn durch die entsprechende Regelung in dem Dienstvertrag werde er aus Altersgründen diskriminiert. Daher sei diese Regelung ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Seine Klage gegen die Kündigung blieb jedoch erfolglos. Das Oberlandesgericht Hamm stellte mit Urteil vom 19. Juni 2017 fest, dass das Erreichen einer Altersgrenze von 60 Jahren im Dienstvertrag mit einem GmbH-Geschäftsführer vereinbart werden kann, ohne gegen das AGG zu verstoßen. Voraussetzung sei aber, dass dem Geschäftsführer nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen eine betriebliche Altersversorgung zusteht (Az.: 8 U 18/17).

Die Frage, ob das AGG überhaupt bei der Kündigung eines Geschäftsführers anzuwenden sei, ließ das OLG Hamm offen. Denn selbst wenn ein Schutz durch das AGG für juristische Personen als Arbeitnehmer angenommen werde, sei die vereinbarte Klausel in dem Dienstvertrag wirksam, stellte der 8. Zivilsenat fest.

Die Vereinbarung einer Altersgrenze für GmbH-Geschäftsführer unterhalb des gesetzlichen Renteneintrittsalters sei dann grundsätzlich zulässig, wenn dafür gesorgt ist, dass dem Geschäftsführer nach dem Ausscheiden eine betriebliche Altersversorgung zusteht, so das OLG. Dies begründete der Senat damit, dass das Anforderungsprofil für leitende Organe regelmäßig besonders hoch sei. Deswegen könne es ein betriebliches Interesse an einer Altersgrenze geben. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, Revision zum BGH wurde eingelegt.

Die Abberufung eines Geschäftsführers und die Beendigung seines Anstellungsverhältnisses sorgen häufig für rechtliche Auseinandersetzungen. Die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte empfiehlt entsprechende Regelungen schon in Satzung und Dienstvertrag aufzunehmen. Im Gesellschaftsrecht erfahrene Rechtsanwälte können beraten.

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