Rechtstipp zur Gebäudeversicherung: Was geschieht, wenn ein Schaden nicht fachgerecht behoben wird?
Grundsätzlich ist einem Versicherungsnehmer erlaubt, einen Schaden durch ein Unternehmen seiner Wahl beheben zu lassen. Allerdings kann die Gebäudeversicherung bei einer nicht fachgerechten Durchführung ein anderes Unternehmen mit den Arbeiten beauftragen. Hier liegen keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken vor, so das Oberlandesgericht Schleswig.
Bei einem Versicherungsnehmer kam es infolge einer defekten Waschmaschine zu einem erheblichen Wasserschaden, der auch durch die Gebäudeversicherung abgedeckt war. Das zunächst beauftragte Unternehmen hat mit den Trocknungsarbeiten begonnen. Ein Regulierungsbeauftragter der Gebäudeversicherung hat sich vor Ort ein Bild von dem Schaden gemacht und dabei die fachgerechte Ausführung der Arbeiten bemängelt. Darauf riet die Gebäudeversicherung dem Hausbesitzer, den Auftrag zu kündigen und benannte gleichzeitig auch eine andere Firma, die die Arbeiten fortführen sollte.
Die ursprünglich eingesetzte Firma sah hier einen klaren Wettbewerbsverstoß. Grundsätzlich darf die Gebäudeversicherung dem Versicherungsnehmer nicht verbieten, ein Unternehmen seiner Wahl zu beauftragen. Stellen sich aber gravierende Mängel bei der Schadensbeseitigung heraus, die auch zulasten der Gebäudeversicherung gehen, so darf der Versicherer auf eine andere Firma verweisen. Somit ist auch eine Aufforderung zur Kündigung des ursprünglichen Auftrages rechtmäßig.
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