Für die eigenen vier Wände ist die Gebäudeversicherung der wichtigste Schutz überhaupt. Ergänzend dazu muss man immer in Erwägung ziehen, auch Elementarschäden mit einzuschließen.
Hauseigentümer, die in ihrer Gebäudeversicherung auch Elementarschäden mit eingeschlossen haben, dürfen sich nicht generell darauf verlassen, dass bei einem Starkregen ein durch das Regenwasser verursachter Schaden von der Gebäudeversicherung übernommen wird. Das Oberlandesgericht Karlsruhe gab damit einem Versicherer recht, der die Schadensregulierung eines Hauseigentümers abgelehnt hatte.
Dieser hatte geklagt, weil durch ein Unwetter ein Lichtschacht zur Kellerwohnung vollgelaufen ist und in der Folge das Wasser durch Fugen in den Kellerraum eindringen konnte. Der Schaden lag bei rund 6.600 Euro. Im Wesentlichen wird das Urteil damit begründet, dass keine ausreichende Abflussmöglichkeit bestanden hat und das Regenwasser sich dadurch aufstauen konnte. Ebenso ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch keine Überschwemmung gegeben, wenn ein Lichtschacht durch Regen mit Wasser vollläuft. Damit handelt es sich auch nicht um einen Elementarschaden im Sinne der Bedingungen zur Gebäudeversicherung.
Zunächst ist der Hauseigentümer als Kläger gegen seine Gebäudeversicherung vor dem Landgericht Karlsruhe aufgetreten und hatte recht bekommen. In der Berufung hat das Oberlandesgericht Karlsruhe der Gebäudeversicherung Recht gegeben – eine Revision ist nicht zugelassen. Vom Grundsatz her müssen Hauseigentümer also darauf achten, dass bei Starkniederschlägen eine ausreichende Abflussmöglichkeit gegeben ist.
Ähnlich wird es sich verhalten, wenn z. B. durch Starkregen der Treppenabgang zum Keller geflutet wird und mangels Ablaufmöglichkeit unter der Tür in den Keller eindringt. Wer sich generell gegen die Folgen von Starkregen oder Überschwemmung schützen möchte, muss in seiner Gebäudeversicherung Elementarschäden separat mit einschließen. Abhängig von einer Schadensregulierung sind aber auch z. B. Rückstauventile, die vermeiden sollen, dass Grundwasser in den Keller eindringt.
Bildquelle: s.media, pixelio.de
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