Gebäudeversicherung – Fahrlässigkeit oder nicht?

Wer ein Haus besitzt, hat gegenüber der Gebäudeversicherung eine hohe Sorgfaltspflicht. Um Schäden zu vermeiden, muss das Gebäude in einem einwandfreien Zustand gehalten werden. Auch laienhaft ausgeführte bauliche Veränderungen können im Schadensfall ein Problem darstellen.

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Aus und vorbei – wenn hier der Schaden durch grobe Fahrlässigkeit verursacht wurde, kann die Gebäudeversicherung leistungsfrei bleiben.

Als Hauseigentümer hat man sich in der Regel mit der Gebäudeversicherung vor Schäden wie Feuer, Sturm oder Leitungswasser geschützt. Schließlich ist es im Schadensfall eher unmöglich, einen entstandenen Schaden aus eigenen Mitteln zu beheben, vor allem, wenn auch noch eine Finanzierung im Hintergrund steht. Grundsätzlich leistet die Gebäudeversicherung aber nur dann, wenn der Gebäudebesitzer nicht grob fahrlässig handelt, d. h. der Schaden wurde nicht durch das Verhalten oder Unterlassen des Eigentümers begünstigt.

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Das Oberlandesgericht Celle hat vor einiger Zeit bei einem Schadensfall zu Gunsten der Gebäudeversicherung geurteilt, da durch sein grob fahrlässiges Verhalten ein Brand entstanden ist. Der Gebäudebesitzer hat in der Küche unterhalb einer Dachschräge einen Ofen selber montiert. Das Abzugsrohr zog er zum Schornstein hin durch die Rigipswand, die mit Holzlatten befestigt war. Der Abstand des selbst verlegten Rohres betrug zur Holzverschalung zwischen 12 und 20 Zentimeter. Da der Ofen mit Koks und Kohle beheizt wurde, entwickelte sich eine derartige Hitze, dass die die Holzverkleidung von innen Feuer fing.

Die Gebäudeversicherung hat sich geweigert, den Schaden zu übernehmen, da hier von grober Fahrlässigkeit auszugehen war. Der Versicherungsnehmer hat gegen seine Gebäudeversicherung geklagt und ist damit sowohl vor dem Landgericht Lüneburg als auch vor dem Oberlandesgericht Celle gescheitert. Die Gerichte waren einhellig der Meinung, dass der Selbsteinbau ohne Einhaltung von Sicherheitsabstände und Sicherheitsstandards im höchsten Maße fahrlässig war. Somit braucht die Gebäudeversicherung nicht zu zahlen.

Bei einem Sturmschaden besteht für ein Gebäude auch dann Versicherungsschutz, wenn Teile des versicherten Gebäudes sanierungsbedürftig sind. In einem langwierigen Verfahren hat das Oberlandesgericht Koblenz ein Urteil gegen die Gebäudeversicherung gesprochen. Beim Sturm Kyrill im Januar 2007 wurden an einem Haus mehrere Dachschindeln durch die Sturmeinwirkung abgerissen. Die Gebäudeversicherung weigerte sich für den Schaden aufzukommen, da das Dach bereits zu diesem Zeitpunkt einen Sanierungsbedarf aufwies. Das wurde auch von einem Sachverständigen so bescheinigt.

Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so kommt nach §19 VGB eine Kündigung des Versicherers in Betracht, die zu einer Leistungsfreiheit des Versicherers führt, dies allerdings nur dann, wenn die Verletzung entweder auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers beruht. Da die Gebäudeversicherung den Versicherungsvertrag jedoch nicht gekündigt hat, kann sie sich auch nicht auf eine von ihr behauptete und möglicherweise auch gegebene Verletzung der Instandsetzungspflicht nach §19 VGB berufen. Der Versicherungsnehmerin kann somit weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden.

Bildquelle: Ralph-Thomas Kühle, www.pixelio.de

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