KWAG Rechtsanwälte: Fehlerhafte Anlageberatung bei Vermittlung einer Schiffsbeteiligung
(Bremen, 4. Dezember 2012) Eine Klägerin aus Norddeutschland hat jetzt beim Landgericht Kiel die Postbank Finanzberatung AG auf Schadenersatz verklagt. Der Vorwurf: fehlerhafte Anlageberatung bei der Vermittlung einer Beteiligung am Schiffsfonds GEBAB Ocean Shipping I GmbH & Co. KG. Vertreten wird die Klägerin durch die KWAG Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Die Klägerin hatte sich seinerzeit mit 20.000 Euro plus fünf Prozent Ausgabeaufschlag am Schiffsfonds GEBAB Ocean Shipping I GmbH & Co. KG beteiligt. „Heute sieht sich unsere Mandantin erheblichen finanziellen Verlusten gegenüber. Wie übrigens Zehntausende andere Investoren auch, die sich in den vergangenen Jahren an solchen Schiffsfonds beteiligt haben“, sagt Jan-Henning Ahrens, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie KWAG-Partner. Nach KWAG-Schätzungen haben derzeit weit mehr als 300 Schiffsfonds erhebliche wirtschaftliche Probleme. „Um diese zu lösen fordern die finanzierenden Banken Sanierungskonzepte insbesondere zulasten der Investoren. Immer mehr Fonds gehen in die Insolvenz. Schon heute liegt der wirtschaftliche Schaden für Anleger bei mehreren Milliarden Euro“, schätzt Fachanwalt Ahrens.
Die Klägerin im vorliegenden Fall ist Kundin der Postbank. Aus einem Erbe hatte sie einen höheren Geldbetrag in einem Sparvertrag der Postbank angelegt. Durch eine Mitarbeiterin ließ die Postbank telefonisch anfragen, ob eine Vermögensberatung – gern daheim bei der Klägerin – gewünscht werde. Begründung: Eine andere Anlagestrategie führe zu einer besseren Rendite. Die Klägerin stimmte zu und bekam Besuch von einem Mitarbeiter der Postbank Finanzberatung AG. „Dieser war selbstverständlich über die finanzielle Situation unserer Mandantin bestens informiert, da er Einsicht in deren Konten und Kundendaten hatte“, erklärt Jan-Henning Ahrens.
Nach einem Beratungsgespräch, das „nachweislich diese Bezeichnung nicht verdient“, so Fachanwalt Ahrens, zeichnete die Klägerin eine Beteiligung am Schiffsfonds GEBAB Ocean Shipping I GmbH & Co. KG in Höhe von 20.000 Euro plus fünf Prozent Agio. „Hätte der Postbank-Berater ehrlich über die Risiken einer solchen Beteiligung aufgeklärt, wäre das nicht passiert“, ist sich Ahrens sicher.
So sei der Fonds – in Anwesenheit des Ehemanns der Klägerin – als sichere Geldanlage mit attraktiven Renditen dargestellt worden. Deshalb, so der Postbank-Berater, bestens geeignet zur Sicherung des Kapitalvermögens im Rahmen einer konservativen Anlagestrategie. „Tatsächlich aber gibt es grundsätzlich bei solchen unternehmerischen Beteiligungen keine Absicherung des Kapitalstocks“, widerspricht Ahrens. Stattdessen zahlreiche Risiken, sodass der Fonds für die gewünschte konservative Anlagestrategie mit dem unbedingten Ziel der Absicherung des Kapitalvermögens denkbar ungeeignet sei.
Überdies wurde die Anlegerin nicht darüber informiert, dass die Postbank Finanzberatung AG, vertreten durch ihren Mitarbeiter, eine erhebliche Rückvergütung, den so genannten Kick-back, vom Fondsinitiator für die erfolgreiche Vermittlung einer Beteiligung erhalten hat. „Gerichtlich zu klären ist nun, ob der Berater als Vertreter der Postbank aufgetreten ist“, erläutert Ahrens. Hintergrund: Nach dem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BHG) muss ein Investor genau darüber durch seinen Bankberater aufgeklärt werden. „Passiert das nicht, liegt eindeutig fehlerhafte Anlageberatung vor, die in der Regel zu einer erfolgreichen Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen führt“, erläutert Fachanwalt Ahrens.
Grundsätzlich rät er davon ab, Sanierungskonzepten bei Schiffsbeteiligungen allgemein bedenkenlos zuzustimmen. Denn „solche Konzepte sehen in der Regel erhebliche zusätzliche Belastungen, etwa Kapitalerhöhungen und/oder die Rückzahlung von bereits erhaltenen Ausschüttungen, für Anleger vor. Niemand sollte gutes Geld schlechtem hinterherwerfen“, so KWAG-Partner Jan-Henning Ahrens. Weitaus erfolgversprechender, um Vermögenseinbußen zu begrenzen oder zu vermeiden, sei die erfolgreiche Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen wegen fehlerhafte Anlageberatung und/oder Prospektgestaltung.
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